AGB

Vorbemerkung

Die Vorgaben der Europäischen Union, zuletzt durch die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 07.02.2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 37 vom 08.02.2013, S. 10), verpflichten Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, diese im Einklang mit den entsprechenden Verpackungsverordnungen in den einzelnen EU-Ländern zurückzunehmen bzw. zu verwerten.

Der Auftraggeber ist Hersteller in diesem Sinne und bringt derartige Verpackungen in verschiedenen EU-Ländern in Verkehr.

Interzero Recycling Alliance hat es sich zur Aufgabe gemacht, für Unternehmen Analysedienstleistungen für Entsorgungsmanagement zu erbringen und Unternehmen bei der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen zu unterstützen bzw. Optimierungspotentiale im Entsorgungsmanagement ausfindig zu machen und umzusetzen. 

 

§1 Vertragsgegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Beratungsdienstleistung von Interzero Recycling Alliance zur EUweiten Verpackungsrücknahme/Verpackungslizenzierung und wird über das OnlinePortal „Lizenzero.EU“ (nachfolgend „Online-Portal“ genannt) geschlossen. Der Auftraggeber erhält, je nach gewähltem Dienstleistungs-Paket, eine Übersicht über die Lizenzierungspflichten bzw. -möglichkeiten in den ausgewählten Ländern (BasisPaket) und/oder eine Schritt-für-Schritt-Anleitung (Premium-Paket). Das Basispaket kann einzelne Länder oder auch zusammengestellte Länder Pakete enthalten (z.B. Amazon-Paket oder EU-Paket. Sofern erforderlich, werden die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen während der Vertragslaufzeit aktualisiert; derartige Aktualisierungen sind jeweils im Online-Portal einsehbar. Weitere Bereiche einer Zusammenarbeit, insbesondere die Übernahme weiterer Pflichten für den Auftraggeber (z.B. Meldepflichten), bedürfen einer gesonderten Vertraglichen Vereinbarung. 

 

§2 Pflichten der Vertragsparteien

  1. Der Auftraggeber kalkuliert die von ihm voraussichtlich im jeweiligen Vertragsjahr in Verkehr gebrachte Menge an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach Materialfraktion und den ausgewählten EU-Ländern, für die die Dienstleistungen von Interzero Recycling Alliance nach diesem Vertrag beansprucht werden. Die Interzero Recycling Alliance mitgeteilten Mengen werden vom Auftraggeber im Online-Portal dokumentiert Weitere individuelle länderspezifische (Pflicht)Angaben (z.B. Unternehmenssitz und –niederlassungen, Art der Verpackungen, Stückzahlen) werden vom Auftraggeber im Online-Portal hinterlegt, sofern er die entsprechenden Länderoptionen gewählt hat. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher von ihm im Online-Portal getätigten Angaben; Fehler gehen zu seinen Lasten. Bei unvollständigen Angaben ist Interseroh+ berechtigt, die Beratungsleistung bis zur Vervollständigung auszusetzen.
  2. Interzero Recycling Alliance stellt dem Auftraggeber nach Zahlung der jeweils vereinbarten Vergütung eine Übersicht zu den ausgewählten Ländern zur Verfügung. Sie beinhaltet z.B., je nach gewähltem Paket, Informationen zur Lizenzierungspflicht, eine Empfehlung oder Auswahl von im jeweiligen Land existierenden Lizenzierungs- bzw. Sammelsystemen sowie ggf. länderspezifischen Besonderheiten. Diese Übersicht dient der Information und stellt eine Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber für das weitere Vorgehen bei der Verpackungslizenzierung in den jeweiligen EU-Ländern dar. Das sogenannte Basis-Paket „EU“ umfasst mehrere beim Bestellprozess angezeigte europäische Länder und kann von Interzero Recycling Alliance um weitere Länder erweitert werden; in diesem Fall erhält der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit auch Zugang zu den Informationen der in diesem Zeitraum neu hinzufügten Länder.
  3. Der Auftraggeber erhält weiterhin eine Übersicht in seinem persönlichen Kundenbereich, in der die für die jeweiligen Länder zu veranlassenden Handlungen und Fristen aufgelistet sind. Er nimmt zur Kenntnis, dass Interseroh+ die Richtigkeit dieser Angaben nur für die gemäß § 5 Absatz 2 vereinbarte Vertragslaufzeit gewährleisten kann. Sofern der Auftraggeber nach Ablauf dieses Zeitraums keinen Anschlussvertrag mit Interseroh+ schließt, nimmt er zur Kenntnis, dass die Anwendung dieser befristet gültigen Handlungsempfehlung ggf. zu bußgeldbewährten Verstößen gegen die jeweiligen nationalen Gesetze und behördlichen Anordnungen führen kann.
  4. Sofern für die rechtskonforme Lizenzierung der Abschluss weiterer Verträge mit Entsorgungsunternehmen und/oder Behörden, Meldungen oder andere Mitwirkungshandlungen in den jeweiligen ausgewählten Ländern notwendig sein sollte, hat der Auftraggeber diese selbstständig zu veranlassen und durchzuführen. Interseroh+ stellt nach der Maßgabe dieses Vertrages weder Rechtsberatung zur Verfügung, noch führt Interseroh+ die tatsächliche Lizenzierung der Verpackungen des Auftraggebers in den jeweiligen Ländern durch. Eine solche Übernahme der Lizenzierungspflichten kann von Interseroh+, sofern rechtlich möglich, nur im Rahmen eines weiteren separat zu schließenden Vertrags übernommen werden.

§3 Vergütung und Abrechnung

  1. Der Auftraggeber entrichtet für alle im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen das im Online-Portal dokumentierte Gesamtentgelt. Dieses bemisst sich nach dem dort genannten Umfang der erbrachten Leistungen. Die Vergütung wird mittels einer der im Online-Portal angebotenen Zahlungsarten erbracht und ist sofort fällig.
  2. Interseroh+ behält sich vor, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftraggeber die im Online-Portal vereinbarten Entgelte mit einer Ankündigungsfrist von vier Monaten zum Ersten eines Monats anzupassen. Im Fall der Anpassung nach Satz 1 ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Inkrafttreten der Entgeltanpassung schriftlich zu kündigen.
  3. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Interzero Recycling Alliance anerkannt sind.
  4. Rechnungen bzw. Gutschriften werden von Interseroh+ auf einem digitalen/elektronischen Weg übermittelt.
  5. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Interseroh+ berechtigt, Verzugszinsen in der zum Zeitpunkt des Verzuges geltenden gesetzlich geregelten Höhe gemäß §§ 288 Abs.1, 247 BGB p. a. zu fordern. Interseroh+ bleibt es vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
  6. Auf das Entgelt wird die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben. 7. Zahlungen des Auftraggebers haben im Wege des Lastschriftverfahrens zu erfolgen. Der Auftraggeber erteilt hierzu Interzero Recycling Alliance eine Einzugsermächtigung. Interseroh+ übersendet mit Vertragsschluss einen Vordruck (vgl. Anlage 1), der ausgefüllt und unterzeichnet bis 14 Tage nach Vertragsschluss an Interseroh+ zurückgesandt werden muss.

§4 Vertraulichkeit / Vertragsstrafe

  1. Die Parteien verpflichten sich, die ihnen zur Durchführung des Vertrages mitgeteilten Angaben vertraulich zu behandeln.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, die von Interseroh+ im Rahmen der gewählten Dienstleistungen zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Bei zurechenbarer Zuwiderhandlung vereinbaren die Parteien die Zahlung einer von Interseroh+ festzusetzenden Vertragsstrafe durch den Auftraggeber an Interseroh+ in angemessener Höhe, wobei Interseroh+ die Höhe nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB bestimmen wird und die Angemessenheit der Vertragsstrafe im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche durch Interseroh+ bleibt von der Zahlung der Vertragsstrafe unberührt. Im Falle der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche ist eine bereits gezahlte Vertragsstrafe auf diese anzurechnen.
  3. Der Auftraggeber und Interseroh+ werden Dritten gegenüber Angaben nur offen legen, soweit dies aus rechtlichen Gründen oder für den Abschluss einer Kreditversicherung erforderlich ist oder wenn sie von Behörden und/oder Gerichten zur Offenlegung aufgefordert werden, bzw. wenn dies zur Geltendmachung von Zahlungsansprüchen bzw. Ansprüchen auf Abgabe von Meldungen erforderlich ist.

§5 Laufzeit / Kündigung

  1. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 365 Tagen und endet automatisch nach Ablauf dieses Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  2. Interseroh++ ist nach vorheriger schriftlicher Abmahnung zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftraggeber seine Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen gemäß §§ 2 oder 3 und/oder wesentliche Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag wiederholt verletzt. Verstößt der Auftraggeber gegen die Vertraulichkeitsvereinbarungen nach § 4 Absatz 2 dieses Vertrages, ist Interseroh+ berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen.
  3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

§6 Änderung dieses Vertrages

  1. Interseroh+ behält sich vor, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftraggeber einzelne oder mehrere Regelungen dieses Vertrags mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten zum Ersten eines Monats anzupassen.
  2. Im Fall der Anpassung nach Abs. 1 ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Erklärung zum Inkrafttreten der Anpassung schriftlich zu kündigen.

§7 Haftung

  1. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, haften die Parteien einander wie folgt:
    1. Für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch eine Partei, ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
    2. bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch eine Partei, ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
    3. soweit eine Partei, ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen den Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie übernommen haben;
    4. für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bis zum gesetzlich vorgesehenen Haftungshöchstbetrag;
    5. soweit nicht ein Fall des von Abs. 1 lit. a) – d) vorliegt, haften die Parteien einander im Übrigen im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die jeweils andere Partei, deren jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind hierbei solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Parteien stimmen überein, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Sachschäden maximal € 5.000.000,00 und bei sonstigen Vermögensschäden maximal € 250.000,00 beträgt.
    6. Eine weitergehende Haftung der Parteien ist ausgeschlossen.

§8 Schlussbestimmungen

  1. Die auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers im Online-Portal zusammengestellten Informationen zu diesem Vertrag sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Interseroh+. Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Änderungen, Ergänzungen oder Kündigung des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Textformerfordernisses selbst. Der Vertragsschluss erfolgt onlinein Textform.
  4. Die Vertragssprache ist deutsch. Maßgeblich ist allein die deutschsprachige Vertragsfassung.
  5. Für die vertragsgegenständlichen Leistungen gilt ausschließlich dieser Vertrag inkl. seiner Anlagen und Ergänzungen; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Interseroh+ nicht an, es sei denn, Interzero Recycling Alliance hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Entgegennahme von Mengenmeldungen und/oder die Beteiligung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des Auftraggebers bedeuten kein Einverständnis der Interseroh+ mit entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers.
  6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzes und aller übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall gilt die Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten der Parteien zum Abschluss des Vertrages am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Regelungslücke.

Hier können Sie sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen der Interzero Recycling Alliance herunterladen: