Versand nach Österreich: Versandrichtlinien und Verpackungs-verordnung




Inhalt:
- Voraussetzung für den Versand nach Österreich: Benennung eines Bevollmächtigten
- Verschärfte Kontrollen auf elektronischen Marktplätzen und im Fulfilment-Bereich
- Verpflichtungen für Anbieter:innen gewerblicher Verpackungen
- Regelungen für die Einfuhr von Einwegkunststoffprodukten nach Österreich
Seit 2023 gibt es für Händler:innen, die ihre Produkte nach Österreich versenden, wichtige Änderungen. Grund dafür ist die umfassende Reform der Verpackungsgesetzgebung in Österreich, die eine Parallele zu den bereits in Deutschland durchgeführten Änderungen darstellt (mehr). Im Fokus stehen dabei die Neuerungen im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (AWG-Novelle im Rahmen des Kreislaufwirtschaftspakets) sowie die Überarbeitung der österreichischen Verpackungsverordnung (VerpackVO Novelle 2021). In diesem Artikel beleuchten wir die wesentlichen Änderungen, die seit Januar 2023 für ausländische Händler:innen, die nach Österreich versenden, gelten.
Voraussetzung für den Versand nach Österreich: Benennung eines Bevollmächtigten
Für internationale Versandhändler:innen, die Waren und Pakete nach Österreich liefern, gilt seit 2023 eine signifikante Regeländerung. Diese besagt, dass sie einen in Österreich ansässigen Bevollmächtigten benennen müssen, wenn sie Verpackungsmaterialien nach Österreich einführen. Die Eigenverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entfällt somit für diese Händler:innen. Die Regelung betrifft alle Unternehmen ohne Geschäftssitz oder Niederlassung in Österreich, die Produkte (einschließlich der Verpackungen) an private Endkund:innen in Österreich verkaufen. Die bevollmächtigte Person übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der Pflichten der Versandhändler:innen und agiert als deren Vertreter:in in Österreich.
Um als Bevollmächtigte:r zu fungieren, muss die Person oder juristische Entität folgende Kriterien erfüllen:
- eine gültige Adresse in Österreich vorweisen
- einen offiziellen Geschäftssitz in Österreich haben
- ist durch eine notariell beglaubigte Vollmacht ernannt
- ist für die Befolgung der Verwaltungsvorschriften gemäß §9 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes verantwortlich
Verschärfte Kontrollen auf elektronischen Marktplätzen und im Fulfilment-Bereich
Meldepflichten für Hersteller:innen beim Versand nach Österreich
Inverkehrbringer:innen von wiederverwendbaren Verpackungen, Verkaufsverpackungen und bestimmten Einwegkunststoffprodukten sind jährlich bis zum 15. März verpflichtet, ihre Meldepflichten zu erfüllen.
Verpflichtungen für Anbieter:innen gewerblicher Verpackungen
Seit Januar 2023 müssen sich Anbieter:innen von gewerblichen Verpackungen, also solchen, die nicht an private Endverbraucher:innen, sondern an Geschäftskund:innen wie Zwischenhändler:innen oder Unternehmen versendet werden, an einem entsprechenden System beteiligen. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen lediglich für Großanfallstellen und Eigenimporteure.
Regelungen für die Einfuhr von Einwegkunststoffprodukten nach Österreich
Wer Einwegkunststoffprodukte, wie Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte oder Fischereigeräte, nach Österreich einführt, muss ebenfalls einen Bevollmächtigten benennen. Zusätzlich ist für diese Produkte die Teilnahme an einem System erforderlich.
Es ist zudem wichtig zu beachten, dass für bestimmte Kunststoffeinwegprodukte wie Wattestäbchen, Einwegbesteck, Einweggeschirr, Trinkhalme, Stäbe für Luftballons sowie Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol bereits seit dem 03. Juli 2021 ein umfassendes Einfuhrverbot in Österreich besteht.

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