Verpackungsgesetz in Finnland: EPR-Regelungen seit Januar 2024

Seit Januar 2024 gilt in Finnland eine Registrierungspflicht für alle Verpackungshersteller:innen, unabhängig von ihrem Umsatz. Mit der Abschaffung der Umsatzschwelle von einer Million Euro zu Anfang des Jahres nimmt Finnland so nun deutlich mehr Unternehmen in die Verantwortung, sich an den Kosten für das Recycling ihrer Verpackungen zu beteiligen. Was ihr nun als Händler:in oder Hersteller:in in Finnland beachten müsst, beleuchten wir in diesem Artikel.

 

Ausweitung der EPR-Pflicht in Finnland

Um die Auswirkungen von Verpackungen und Produkten auf die Umwelt zu reduzieren, hat Finnland seine EPR-Regelungen (Extended Producer Responsibility) angepasst. Die Registrierung bei einem kollektiven System ist damit seit 2024 in Finnland Pflicht, egal ob für Big Player oder Newcomer. Mit der Streichung der Freigrenze für Unternehmen mit einem Umsatz unter einer Million Euro setzt Finnland damit einen großen Schritt in Richtung Umwelt- und Ressourcenschutz um. Die Anpassung in der finnischen Definition eines / einer Hersteller:in ist ganz im Sinne der EU-Regulierungen. 

Bedeutet, dass nun alle Unternehmen in Finnland, unabhängig von ihrem Umsatz oder ihrer Größe, ihrer erweiterten Herstellerverantwortung für ihre Verpackungen nachkommen müssen. 

Auch im Bereich der Service- und Agrarverpackungen gibt es Änderungen. Hersteller:innen oder Importeur:innen von Serviceverpackungen, wie Pizzakartons oder Coffee-to-go-Bechern und Agrarverpackungen, die für landwirtschaftliche Produkte vorgesehen sind, fallen nun auch unter den Herstellerbegriff im finnischen Verpackungsgesetz. Diese tragen seitdem für die Verpackungen die Herstellerverantwortungspflichten, nicht mehr die Unternehmen, die die Verpackungen tatsächlich befüllen und an Kund:innen herausgeben. Die Regelung entlastet kleine Geschäfte und Restaurants. 

Das müssen Händler:innen und Hersteller:innen jetzt wissen

Sobald ihr als ausländisches Unternehmen für den finnischen Markt Produkte verpackt oder verpackte Produkte importiert und einen festen Standort oder eine Zweigniederlassung in Finnland habt oder aus dem Ausland verpackte Produkte an finnische Endkund:innen verkauft, seid ihr in der Verantwortung euren finnischen EPR-Pflichten nachzukommen. 

Zu euren Pflichten gehört die Registrierung bei einem kollektiven System wie Rinki (hier zahlt ihr eine einmalige Registrierungsgebühr und jährliche Kundengebühren) und das Erstellen eines jährlichen Berichts über die Mengen der eigenen Verpackungsabfälle für die finnischen Behörden. Ihr entrichtet zudem jährliche Recycling-Gebühren in Abhängigkeit zu euren Verpackungsmengen. Registriert ihr euch nicht bei einem kollektiven System, steht es euch frei, ein eigenes System zur Sammlung, Sortierung und dem Recycling eurer Verpackungen einzurichten, dies ist aber mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. 

Eco-Fees in Finnland

Gebühren durch recyclingfähige Verpackungen sparen? Das geht! Um Unternehmen zum Einsatz recyclingfähiger Verpackungen zu ermutigen, setzt Finnland, so wie einige weitere EU-Staaten, die Eco-Modulation um. 

Bedeutet, dass ihr eure Recyclinggebühren für Verpackungen auf Grundlage ihrer Recyclingfähigkeit reduzieren könnt. Gebühren für Verpackungen aus Monomaterial, also Verpackungen, die nur aus einer Plastikart bestehen, sind damit geringer als für Verpackungen aus verschiedenen Plastikarten.  

Diese Regelung setzt Finnland schon seit 2023 um. Zu Beginn 2024 wurde die Regelung um Kategorien für Metall und Papier ergänzt.

Neuer Schwung durch EPR für den Umweltschutz in Finnland

Mit der Erweiterung der EPR-Pflichten im Bereich Verpackungen durch die Streichung der Umsatzgrenze werden knapp 30.000 Unternehmen in Finnland zusätzlich in die Verantwortung genommen. Kosten werden fairer verteilt und das Recycling effektiver. Zwar steigt dadurch für einige Unternehmen der Verwaltungsaufwand, für die Kreislaufwirtschaft und damit für den Umwelt- und Ressourcenschutz stellt die Erweiterung aber eine Chance dar.

Schon Pflichten in der EU gecheckt?

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Ihr versendet Produkte in verschiedene Länder der EU? Viele unterschiedliche gesetzliche Anforderungen und Pflichten können das Ganze ziemlich kompliziert machen – aber keine Sorge, wir machen das für euch. Wie? Wir übernehmen mit unserem Lizenzierungsservice per Vollmacht alle Pflichten. Klingt gut? Wir beraten euch gerne.

Für den Versand nach Deutschland erfüllt ihr eure VerpackG-Pflichten übrigens ganz einfach selbst über Lizenzero.de.

Compliance in Irland: So erfüllt ihr eure EPR-Verpflichtungen

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Irland nutzt das Modell der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zur Bewältigung verschiedener Abfallströme und hat dafür sechs Programme im Sinne der EPR eingeführt. Das bedeutet, dass die Hersteller:innen die Kosten für die Sammlung und umweltgerechte Entsorgung ihrer Produkte übernehmen. Für jedes der sechs Programme gibt es spezifische Zielvorgaben. Unternehmen, die in Irland tätig sind oder planen, auf den irischen Markt zu expandieren, stehen in der Pflicht, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und damit einen Beitrag zur nachhaltigen Abfallbewirtschaftung in Irland zu leisten.

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Kennzeichnungspflicht und Co. in Rumänien: Eure EPR-Pflichten im Überblick

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Ihr versendet Waren nach Rumänien? Dann solltet ihr euch unbedingt mit den dortigen Regelungen rund um eure Verpackungen auseinandersetzen. So wie in anderen EU-Ländern auch gelten in Rumänien im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verschiedene Pflichten für euch als Inverkehrbringer:innen. Die EPR sieht vor, dass Hersteller:innen, Importeur:innen und Unternehmen für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte verantwortlich sind. Darunter fallen auch die Entsorgung und Verwertung der Verpackungen.

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Zusammenlegung der EPR-Ströme für Verpackungen und Grafisches Papier in Frankreich

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Eine der aktuell größten Herausforderungen liegt in der effektiven Bewältigung und Reduzierung von Abfall. Die stetig wachsende Bevölkerung und der steigende Konsum führen zu immer größeren Mengen an Abfall, der unsere Umwelt belastet. Zusätzlich schrumpfen unsere natürlichen Ressourcen. Um diesem Problem entgegenzuwirken, gibt es bereits seit dem Jahr 2008 die EU-Abfallrahmenrichtlinie, die 2018 novelliert wurde und einen entscheidenden Schritt in Richtung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft in der EU darstellt. Diese Richtlinie legt klare Ziele und Maßnahmen fest, um Abfall zu vermeiden, zu reduzieren und bestmöglich zu verwerten. Aber was genau steckt eigentlich hinter dieser Richtlinie und wie wird sie umgesetzt? Im folgenden Beitrag werfen wir einen Blick auf die Hintergründe und Ziele der EU-Abfallrahmenrichtlinie und beleuchten die zentralen Aspekte und Herausforderungen bei ihrer Umsetzung.

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Eco-Fee Modulation: Das steckt hinter der EU-Subventionierung von Verpackungen

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Eco-Fee Modulation – klingt vielleicht kompliziert, kann aber einen positiven Einfluss auf eure Verpackungslizenzkosten in verschiedenen europäischen Ländern haben. Nachhaltig gestaltete Verpackungen werden neben den offensichtlichen Vorteilen in puncto Umweltschutz und Marketing nämlich auch deshalb interessanter, da es zunehmend politische Bestrebungen zur Förderung dieser Verpackungen gibt. Ein bedeutendes Instrument in diesem Zusammenhang ist die Eco-Fee Modulation, die sowohl national als auch auf europäischer Ebene Teil der Kreislaufwirtschaftspolitik ist. Was genau es damit auf sich hat und wie ihr davon profitieren könnt, zeigen wir in diesem Beitrag.

Schon Pflichten in der EU gecheckt?

Kurz erklärt: Das ist die Eco-Fee Modulation

Die Eco-Fee Modulation ist ein Instrument zur Förderung der europäischen Kreislaufwirtschaft. Sie soll Unternehmen einen Anreiz zum vermehrten Einsatz recyclingfähiger Verpackungen geben. Einige EU-Staaten nutzen sie bereits zur Differenzierung der Lizenz- oder Recyclingkosten in ihren jeweiligen EPR-Systemen. 

Die Modulation zielt konkret darauf ab, Anreize für die Entwicklung nachhaltiger Verpackungsdesigns zu schaffen, indem sie die Lizenzentgelte für Verkaufsverpackungen differenziert. Kurz gesagt, Unternehmen, die umweltfreundliche Verpackungen nutzen, zahlen niedrigere Lizenzentgelte an die EPR-Systeme und sparen somit Kosten. Auf der anderen Seite werden Verpackungen, die nicht den Anforderungen der Eco-Modulation entsprechen, stärker besteuert und sind damit teurer. Dieser Ansatz ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer umweltbewussten Wirtschaftspolitik, die die ökologische Nachhaltigkeit fördert.

Verpackungslizenzierung in Europa

In der Europäischen Union besteht gemäß der Verpackungsrichtlinie die Verpflichtung für Unternehmen, die Verpackungen in Umlauf bringen, für deren Entsorgung zu sorgen. Dieses Prinzip wird als erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) bezeichnet. Die konkreten Anforderungen und Verpflichtungen variieren jedoch von Land zu Land, da jedes Land eigene Gesetze zur Umsetzung der EU-Richtlinie entwickelt hat. Das Grundprinzip bleibt jedoch überall dasselbe: Unternehmen, die Verpackungen in Umlauf bringen, entrichten ein Lizenzentgelt an ein EPR- System, das für die Sammlung, Sortierung und das Recycling der Verpackungsabfälle verantwortlich ist.

In Deutschland erfüllen Unternehmen ihre Verpflichtungen beispielsweise durch die Registrierung und Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID und die Lizenzierung ihrer Verpackungen bei einem dualen System wie Interseroh+ über Lizenzero. Ihr versendet in die EU? Mit unserem Lizenzierungsservice erfüllen wir all eure Pflichten je Land ganz einfach für euch! 

Eco-Fee Modulation in der Praxis

Die Vereinheitlichung der Eco-Fee auf europäischer Ebene ist ein angestrebtes Ziel, doch derzeit variiert die Umsetzung in den einzelnen Ländern stark. Während in manchen Ländern bereits bestimmte Materialien besteuert werden, haben andere noch keine Eco-Fees eingeführt. Anreizmodelle im Sinne der Eco-Fee Modulation wurden bereits in Frankreich, den Niederlanden, Belgien und Finnland eingeführt. Die genaue Ausgestaltung variiert aber auch hier von Land zu Land.  

Grundsätzlich orientiert sich die Recyclingfähigkeit einer Verpackung, auf der die Eco-Fee beruht, aber an den folgenden Kriterien: 

  • Sortier- und Trennbarkeit 
  • Ausgangsmaterial (Papier, Kunststoff, Metall, Glas) 
  • Restentleerbarkeit
  • Störstoffe im Material

Lizenzero.eu hilft

Ihr versendet in verschiedene EU-Länder? Wir kümmern uns um eure Verpackungslizenzierung! On top können wir auch für euch überprüfen, ob das Design eurer Verpackung den Anforderungen der Eco-Fee Modulation in euren Zielmärkten entspricht. Sollte das Design der Verpackung noch nicht den Anforderungen der Eco-Fee entsprechen, unterstützen wir euch auf Wunsch auch bei der Anpassung eurer Verpackung an die Standards. 

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Compliance in Irland: So erfüllt ihr eure EPR-Verpflichtungen

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Irland nutzt das Modell der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zur Bewältigung verschiedener Abfallströme und hat dafür sechs Programme im Sinne der EPR eingeführt. Das bedeutet, dass die Hersteller:innen die Kosten für die Sammlung und umweltgerechte Entsorgung ihrer Produkte übernehmen. Für jedes der sechs Programme gibt es spezifische Zielvorgaben. Unternehmen, die in Irland tätig sind oder planen, auf den irischen Markt zu expandieren, stehen in der Pflicht, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und damit einen Beitrag zur nachhaltigen Abfallbewirtschaftung in Irland zu leisten.

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Kennzeichnungspflicht und Co. in Rumänien: Eure EPR-Pflichten im Überblick

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Ihr versendet Waren nach Rumänien? Dann solltet ihr euch unbedingt mit den dortigen Regelungen rund um eure Verpackungen auseinandersetzen. So wie in anderen EU-Ländern auch gelten in Rumänien im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verschiedene Pflichten für euch als Inverkehrbringer:innen. Die EPR sieht vor, dass Hersteller:innen, Importeur:innen und Unternehmen für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte verantwortlich sind. Darunter fallen auch die Entsorgung und Verwertung der Verpackungen.

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Zusammenlegung der EPR-Ströme für Verpackungen und Grafisches Papier in Frankreich

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Eine der aktuell größten Herausforderungen liegt in der effektiven Bewältigung und Reduzierung von Abfall. Die stetig wachsende Bevölkerung und der steigende Konsum führen zu immer größeren Mengen an Abfall, der unsere Umwelt belastet. Zusätzlich schrumpfen unsere natürlichen Ressourcen. Um diesem Problem entgegenzuwirken, gibt es bereits seit dem Jahr 2008 die EU-Abfallrahmenrichtlinie, die 2018 novelliert wurde und einen entscheidenden Schritt in Richtung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft in der EU darstellt. Diese Richtlinie legt klare Ziele und Maßnahmen fest, um Abfall zu vermeiden, zu reduzieren und bestmöglich zu verwerten. Aber was genau steckt eigentlich hinter dieser Richtlinie und wie wird sie umgesetzt? Im folgenden Beitrag werfen wir einen Blick auf die Hintergründe und Ziele der EU-Abfallrahmenrichtlinie und beleuchten die zentralen Aspekte und Herausforderungen bei ihrer Umsetzung.

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Was ihr zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Ungarn wissen solltet

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Seit dem 1. Juli 2023 gelten neue Regelungen bezüglich der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) und damit auch neue Verpflichtungen für Händler:innen in Ungarn. Damit setzt Ungarn die EU-Richtlinien um und überdenkt die Verantwortlichkeiten für Abfälle. 

Was es jetzt zu beachten gibt, zeigen wir euch im folgenden Artikel.

Aktuelle EPR-Vorgaben in Ungarn

Ungarn verschärfte zum 01. Juli 2023 die Regelungen bezüglich der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility) im Land. Seitdem werden besonders Onlinehändler:innen stärker in die Pflicht genommen. Vertreibt ihr Waren und damit Verpackungen nach Ungarn, müssen diese ab dem ersten Kilogramm bei einem EPR-System lizenziert werden. Dies gilt nun auch für Händler:innen, die keine ungarische Umsatzsteuernummer haben. Ausländische Unternehmen, die der EPR-Pflicht unterliegen, müssen hierzu einen ungarischen Vertreter benennen. 

Neben der Lizenzierung der Verpackungen gibt es für Unternehmen, die Verpackungen erstmalig mit Ware befüllen oder befüllen lassen und diese an Privatpersonen vertreiben, noch weitere Pflichten. Es ist eine zusätzliche Registrierung bei der Konzessionsgesellschaft MOHU und bei der ungarischen Umweltbehörde erforderlich. Neben Verpackungen fallen auch einige Produktkategorien unter die neuen EPR-Abgaben. 

Schon Pflichten in der EU gecheckt?

EPR rund um Verpackungen

Bisher mussten Verpackungen in Ungarn nicht lizenziert werden. Unternehmen ab einem gewissen Jahresumsatz mit Umsatzsteuernummer entrichten aber eine Produktgebühr durch die Umweltsteuer. Seit Juli 2023 sind nun aber alle Inverkehrbringer:innen von Verpackungen, mit oder ohne Umsatzsteuernummer, zur Beteiligung an den Verwertungskosten verpflichtet. Damit lösen die neuen EPR-Vorgaben die zuvor geltende “Produktgebühr für den Umweltschutz (KVTD)” ab. Bereits seit April 2023 mussten sich die betroffenen Unternehmen im MOHU Partner Portal und bei der Umweltbehörde registrieren.  

Die Registrierungs- und Zahlungspflicht betrifft dabei immer die ersten ungarischen Inverkehrbringer:innen und besteht auch, wenn ein außerhalb Ungarns ansässiger Online-Shop Waren an Endverbraucher:innen in Ungarn verkauft. 

Eine Kennzeichnungspflicht der Verpackungen besteht allerdings anders als in Frankreich oder Italien nicht.

EPR-Vorgaben bei weiteren Produktkategorien

Unter die neuen EPR-Vorschriften fallen neben Verpackungen auch Textilien, Holzmöbel, Batterien und WEEE-Produkte (elektrische und elektronische Geräte). 

Vertreibt ihr diese Produkte in oder nach Ungarn, ist ebenfalls eine Registrierung bei den oben genannten Stellen und eine EPR-Abgabe verpflichtend. Händler:innen tragen auch hier die Verantwortung für eine effektive Entsorgung der Produkte.

Fazit: EPR für mehr Umweltschutz in Ungarn

Durch die Erweiterung der EPR-Pflichten für Hersteller:innen und Händler:innen in Ungarn stehen diese vor neuen Herausforderungen bezüglich ihrer Registrierungen, aber auch durch die mit der EPR-Abgabe verbundenen Kosten.   

Gleichzeitig wird durch diese Anpassungen aber auch die Implementierung nachhaltigerer Praktiken angestoßen, die wiederum der Umwelt zugutekommen. Zusätzlich wird die Kreislaufwirtschaft gestärkt und der Umweltschutz gefördert. 

Ihr braucht Unterstützung bei der Umsetzung eurer Pflichten in Ungarn? Wir beraten euch gerne! 

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Verbot von Einwegplastik in den Niederlanden: Das gilt es zu beachten

Verbot von Einwegplastik in den Niederlanden: Das gilt es zu beachten

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Seit Januar 2024 gilt in den Niederlanden ein Verbot für bestimmte Produkte aus Einwegplastik. Das Verbot trifft dabei auch den Einsatz von Mikroplastik in Kosmetikprodukten. Die neuen Regelungen sollen im Sinne der Nachhaltigkeit dabei helfen, den Plastikverbrauch in den Niederlanden zu reduzieren und die Umwelt zu schonen. Welche Produkte betroffen sind und was es sonst noch zu beachten gibt, erfahrt ihr in diesem Beitrag.

Das steckt hinter dem Verbot

Wie in vielen anderen EU-Ländern geht es auch in den Niederlanden dem Einwegplastik zum Schutz der Umwelt zunehmend an den Kragen. Auf der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments basierend, setzen immer mehr EU-Staaten Regelungen zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt um. 

Schon seit Juli 2023 zahlen niederländische Kund:innen zum Beispiel bei To-Go-Produkten zusätzlich eine Gebühr für ihre Einwegplastikbecher oder -behälter. Die Gebühr fällt auch bei Pappbechern mit einer Kunststoffschicht und für To-Go-Verpackungen, die in Supermärkten erhältlich sind, an. Seit Januar 2024 ist nun die Zusatzregelung zum Single Use Plastic in Kraft. Durch diese Regelung sind verschiedene Einwegplastik-Produkte nicht mehr in niederländischen Geschäften erhältlich. Stattdessen wird zu umweltfreundlichen und wiederverwendbaren Alternativen ️gewechselt. 

Ergänzend zu dieser Regelung ist ein Verbot zum Einsatz von Mikroplastik in Kosmetikprodukten in Kraft getreten. Das Verbot der winzigen Kunststoffpartikel, die in vielen Körperpflegeprodukten enthalten sind, soll dazu beitragen, die Wasserqualität zu verbessern und unsere Meeresökosysteme zu schützen. 

Diese Produkte sind betroffen:

  • Plastiktüten, Strohhalme, Einwegplastikbecher 
  • Einwegplastikbehälter, -geschirr und -besteck 
  • Wattestäbchen, Luftballonstäbe und Rührstäbchen aus Styropor 
  • Lebensmittelverpackungen aus Styropor 
  • Mikroplastik in Kosmetikprodukten 

Umsetzung des Verbots in Handel und Gastronomie

In der neuen Regelung wird zwischen dem Verbrauch oder Verzehr vor Ort und unterwegs unterschieden. Dadurch gelten für Handel und Gastronomie leicht unterschiedliche Auslegungen. Beim Aufpreis, den Kund:innen auf Einwegplastikprodukte zahlen müssen, gibt die niederländische Regierung Richtwerte vor. So liegt der Vorschlag für den Aufpreis bei Bechern bei 25 Cent pro Becher, 50 Cent pro Mahlzeit in einer Einwegkunststoffverpackung und fünf Cent für kleine Aufbewahrungsschalen.

Einwegplastik im Handel

Kund:innen zahlen an Orten wie Supermärkten, Bäckereien oder am Kiosk, an denen kein Verzehr vor Ort vorgesehen ist, einen Aufpreis auf Einwegbehälter mit Kunststoffanteil für verzehrfertige Speisen. Die Höhe des Aufpreises können die betreffenden Unternehmen selbst festlegen. Die Kosten müssen allerdings separat auf dem Kassenzettel aufgeführt werden, damit für Kund:innen klar ersichtlich ist, was sie für die Nutzung der Einwegplastikprodukte zahlen. Für Behälter mit Speisen, die nicht direkt verzehrfertig sind und zum Beispiel vorher erwärmt werden müssen, fällt keine zusätzliche Gebühr an. 

Wird ein Verzehr vor Ort angeboten, dürfen keine Einwegbehälter mit Kunststoff ausgegeben werden. Die Händler:innen müssen stattdessen eine Mehrwegoption anbieten oder das Mitbringen eigener Behältnisse gestatten. 

Einwegplastik in der Gastronomie

Bei dem Verzehr vor Ort ist es Gastronom:innen untersagt, Einwegbehälter aus Plastik auszugeben. Stattdessen muss wiederverwendbares Geschirr verwendet oder die Nutzung eigener Behälter für Kunden angeboten werden.  

Bei Abholung oder Lieferung von Speisen hingegen können Einwegbehälter genutzt werden, solange die Kund:innen einen Aufpreis für die Behältnisse zahlen. Auch hier muss der Aufpreis gesondert in der Rechnung aufgelistet sein. Alternativ können aber auch hier Mehrwegalternativen mit Rückgabesystem oder eigene Behälter genutzt werden. 

Einwegplastik in Unternehmen

In Firmenkantinen, Ämtern oder Institutionen gilt seit 2024 ebenfalls das Verbot von Einwegplastik. Hier muss auf waschbares Geschirr zurückgegriffen werden. Alternativ können auch hier Mehrwegbehälter oder eigene Behältnisse genutzt werden. Eine Ausnahme bilden Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser.

Fazit: Verbot dient dem Umweltschutz

Die Niederlande setzen mit diesen Maßnahmen die EU-Richtlinie zur Reduzierung von Einwegkunststoffen um. Die Maßnahmen sollen dabei besonders die großen Müllmengen an Einwegkunststoff eindämmen und gleichzeitig die Nutzung wiederverwendbarer Alternativen stärken. Langfristig soll so die Umwelt geschützt und der Einsatz recycelbarer Stoffe gestärkt werden.

Mit LIZENZERO.EU geht Verpackungscompliance in Europa ganz einfach.

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Die Plastiksteuer in Europa: aktuelle Vorgaben

Plastikmüll ist, wenn er nicht recycelt wird oder werden kann, ein erhebliches Umweltproblem. Um die Risiken durch die Plastikverschmutzung einzudämmen, hat die Europäische Union (EU) 2021 eine Plastikabgabe für ihre Mitgliedsstaaten eingeführt. Wie diese in verschiedenen Staaten umgesetzt wird, schauen wir uns im folgenden Beitrag näher an.

Die Plastikabgabe: Was ist das?

Die Plastikabgabe ist ein Mittel zur Reduzierung der Umweltrisiken durch die Plastikverschmutzung. In der EU liegt der Fokus dabei auf dem Plastikverpackungsmüll. Seit 2021 gibt es daher die sogenannte Plastikabgabe. Diese verpflichtet alle Mitgliedsstaaten der EU zu einer Zahlung, die sich aus der produzierten Menge an nicht recyceltem Plastikmüll je Staat errechnet. Die Plastikabgabe soll einen Anreiz schaffen, Plastikmüll zu reduzieren. Gleichzeitig dient sie als Finanzierung für den EU-Haushalt bis 2027.  

Die Höhe der Plastikabgabe beträgt dabei 0,80 Euro pro Kilogramm nicht recyceltem Plastikverpackungsmüll. Jeder Mitgliedsstaat ist zu dieser Abgabe verpflichtet. Wie die Staaten diese Abgabe aber finanzieren, ist ihnen überlassen. Es gibt noch keine EU-rechtlichen Vorgaben zur nationalen Ausgestaltung. So zahlen einige die Abgabe aus ihren nationalen Haushalten, während andere Steuern, Gebühren oder Beiträge für bestimmte Kunststoffprodukte in ihren Ländern eingeführt haben und damit die Abgabe an die Verbraucher:innen und die Privatwirtschaft weitergeben. 

Plastiksteuer vs. Plastikgabe: Wo liegt der Unterschied?

Häufig werden die beiden Begriffe synonym genutzt. Bei der Plastikabgabe handelt es sich aber um eine EU-weit beschlossene Methode zur Berechnung der Beiträge zum EU-Haushalt, die jedes EU-Mitglied leisten muss. Mit dem Begriff der Plastiksteuer ist hingegen die Refinanzierung der Plastikabgabe auf nationaler Ebene gemeint. Diese unterliegt keinen EU-Richtlinien. Hier haben die einzelnen Mitgliedsstaaten die Gestaltungsfreiheit. Nicht in jedem Staat wird daher eine Plastiksteuer erhoben. 

Plastiksteuer für Unternehmen und Händler:innen

Um für den Verkauf von Waren und damit auch Verpackungen im Ausland compliant aufgestellt zu sein, müssen sich Unternehmen stets über die aktuellen Entwicklungen in ihren Exportländern informieren. Ob eine Plastiksteuer für Händler:innen oder Produzent:innen anfällt, ist von Land zu Land sehr unterschiedlich geregelt. Auch die Ausgestaltung der Steuer unterscheidet sich auf nationaler Ebene, woraus sich Abrechnungs- und Preisgestaltungsimplikationen für Unternehmen ergeben können. So muss sich zum Beispiel damit auseinandergesetzt werden, welche Materialien oder Produkte unter die jeweiligen Steuervorgaben fallen und in welchem Teil der Lieferkette sie besteuert werden. All dies erfordert finanzielle und personelle Ressourcen, die besonders für kleine Unternehmen eine Hürde darstellen können. 

Aktuelle Vorgaben und Gesetze in Europa

Während sich einige EU-Länder ausschließlich auf Verpackungen, also sowohl Kunststoff- als auch Nichtkunststoffverpackungen, konzentrieren, ziehen andere striktere Grenzen und besteuern nur Einweg- oder nicht wiederverwendbare Kunststoffe. Auch die Herkunft der Kunststoffe oder Verpackungen spielt je nach Land eine steuerliche Rolle. So wird in einigen Mitgliedsstaaten eine Steuer auf aus dem In- und Ausland stammende Kunststoffprodukte erhoben, in anderen wiederum werden nur ausländische Kunststoffprodukte besteuert.  

Wie diese Regelungen in einigen EU-Ländern konkret aussehen, beleuchten wir hier: 

Deutschland

Deutschland plant derzeit die Einführung einer Plastiksteuer für Hersteller:innen und Importeur:innen von Einwegplastikverpackungen. Wann ein Gesetzesentwurf dazu vorliegen wird, ist allerdings noch nicht bekannt. 

Allerdings sind nach dem 2023 beschlossenen Einwegkunststoff-Fondsgesetz (EWKFondsG) Hersteller:innen und Importeur:innen ab dem 01. Januar 2025 verpflichtet, einen Beitrag an einen zentralen Fonds zu leisen. Der Beitrag errechnet sich aus den im Jahr 2024 in Umlauf gebrachten Mengen an Einwegplastik der jeweiligen Unternehmen. 

Frankreich

In Frankreich bestehen aktuell keine finalen Pläne zu einer Plastiksteuer. Hier finanziert der nationale Haushalt die Plastikabgabe. 

Mehr Infos zu Frankreich gibt es hier. 

Italien

Die Einführung einer Kunststoffverpackungssteuer war in Italien schon zu 2020 geplant. Nach einigen Verschiebungen soll sie Stand jetzt 2024 in Kraft treten. Dabei ist geplant, eine Steuer in Höhe von 0,45 Euro pro Kilogramm auf Einwegkunststoffprodukte, sogenannte „manufatti con singolo impiego“ (MACSI) zu erheben. Ausnahmen sollen dabei für Einwegkunststoffprodukte gelten, die kompostierbar sind oder für medizinische Zwecke verwendet werden. Besteuert werden sollen dabei Unternehmen, die die genannten Produkte in Italien herstellen oder aus anderen Mitgliedsstaaten nach Italien liefern. Unternehmen ohne Sitz in Italien müssen dazu einen (gesamtschuldnerischen) Steuervertreter in Italien zur Pflichterfüllung ernennen. 

Niederlande

Derzeit gibt es keine finalen Pläne zu einer Plastiksteuer in den Niederlanden. Die Einführung einer Plastiksteuer zur Finanzierung der Plastikabgabe wird aber geprüft.  

In den Niederlanden wird allerdings ein Beitrag, der nicht als Steuer gilt, auf Kunststoffverpackungen erhoben. Dabei zahlen Unternehmen, die jährlich 50 Tonnen oder mehr an Kunststoffverpackungen auf den niederländischen Markt einführen oder diese Mengen nach deren Einfuhr entsorgen, einen regulären Satz von 1,05 Euro. Ein reduzierter Satz von 0,79 Euro pro Kilogramm fällt für Unternehmen an, deren Kunststoffverpackungen einen positiven Marktwert haben und ordnungsgemäß sortiert und recycelt werden können. 

Polen

In Polen gibt es noch keine Plastiksteuer für Unternehmen. Um Verpackungsabfälle zu vermeiden, ist aber bereits seit Januar 2018 ein Gesetz zur sogenannten Recyclinggebühr in Kraft.  

Im März 2023 verabschiedete das polnische Parlament zudem ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/904/EU zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffe auf die Umwelt. Durch Meldepflichten, produktabhängige Gebühren und jährliche Abgaben soll so die Menge an Einwegkunststoffen auf dem polnischen Markt reduziert werden. Die Verpflichtungen gelten dabei hauptsächlich für Unternehmen, die Produkte erstmalig auf dem polnischen Markt einführen.  

Ausländische Unternehmen, die Einwegkunststoffe nach Polen einführen, können einen Bevollmächtigten für die Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vermarktung ihrer Produkte benennen. 

Spanien

Seit 2023 gilt in Spanien eine Steuer auf nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungsprodukte. Damit wird unter anderem die EU-Richtlinie über Einwegkunststoffe im spanischen Recht umgesetzt. Diese soll die Produktion und Verwendung von Kunststoffprodukten eindämmen. Die Steuer von 0,45 Euro pro Kilogramm fällt dabei gleichermaßen für die Herstellung, den Import und den innergemeinschaftlichen Erwerb auf nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen an. Einbezogen sind hierbei Einwegverpackungen mit Kunststoff, Halbfertigprodukte aus Kunststoff für kunststoffhaltige Einwegverpackungen und kunststoffhaltige Produkte, die das Inverkehrbringen von Einwegverpackungen ermöglichen.  Von der Steuer befreit sind unter anderem recycelter Kunststoff, Verpackungen, die für den Schutz, die Manipulation, die Verteilung und die Präsentation spezieller medizinischer, landwirtschaftlicher und tierärztlicher Produkte verwendet werden und Kunststoffverpackungen, die direkt von einem Hersteller in einen anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der EU exportiert werden. Zusätzlich wird aber eine Steuer auf die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen auf Deponien erhoben. 

Weitere Informationen zu Spanien gibt es hier. 

Fazit: Flickenteppich Plastiksteuer

Die Plastikabgabe dient unter anderem dem Umweltschutz und der Kreislaufwirtschaft. Durch aktuell noch fehlende EU-weite Vorgaben zur Umsetzung dieser Abgabe hat sie aber leider auch einen Flickenteppich an Regelungen und Gesetzgebungen geschaffen, der für international agierende Händler:innen und Unternehmen eine Hürde beim Verkauf ihrer Produkte darstellen kann. Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedsstaat der EU tätig sind, müssen daher sorgfältig die national geltenden Regelungen prüfen.   

Da die Plastiksteuer aktuell in vielen Ländern diskutiert wird, sollten Unternehmen diese jetzt schon in ihren Geschäftsstrategien bedenken und potenzielle Auswirkungen abschätzen. Flexible, ressourcenschonende Verpackungslösungen können dabei ein erster Ansatz sein.

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Ihr versendet Produkte in verschiedene Länder der EU? Viele unterschiedliche gesetzliche Anforderungen und Pflichten können das Ganze ziemlich kompliziert machen – aber keine Sorge, wir machen das für euch. Wie? Wir übernehmen mit unserem Lizenzierungsservice per Vollmacht alle Pflichten. Klingt gut? Wir beraten euch gerne.

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Compliance in Irland: So erfüllt ihr eure EPR-Verpflichtungen

Compliance in Irland: So erfüllt ihr eure EPR-Verpflichtungen

Irland nutzt das Modell der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zur Bewältigung verschiedener Abfallströme und hat dafür sechs Programme im Sinne der EPR eingeführt. Das bedeutet, dass die Hersteller:innen die Kosten für die Sammlung und umweltgerechte Entsorgung ihrer Produkte übernehmen. Für jedes der sechs Programme gibt es spezifische Zielvorgaben. Unternehmen, die in Irland tätig sind oder planen, auf den irischen Markt zu expandieren, stehen in der Pflicht, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und damit einen Beitrag zur nachhaltigen Abfallbewirtschaftung in Irland zu leisten.

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Kennzeichnungspflicht und Co. in Rumänien: Eure EPR-Pflichten im Überblick

Kennzeichnungspflicht und Co. in Rumänien: Eure EPR-Pflichten im Überblick

Ihr versendet Waren nach Rumänien? Dann solltet ihr euch unbedingt mit den dortigen Regelungen rund um eure Verpackungen auseinandersetzen. So wie in anderen EU-Ländern auch gelten in Rumänien im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verschiedene Pflichten für euch als Inverkehrbringer:innen. Die EPR sieht vor, dass Hersteller:innen, Importeur:innen und Unternehmen für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte verantwortlich sind. Darunter fallen auch die Entsorgung und Verwertung der Verpackungen.

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Zusammenlegung der EPR-Ströme für Verpackungen und Grafisches Papier in Frankreich

Zusammenlegung der EPR-Ströme für Verpackungen und Grafisches Papier in Frankreich

Eine der aktuell größten Herausforderungen liegt in der effektiven Bewältigung und Reduzierung von Abfall. Die stetig wachsende Bevölkerung und der steigende Konsum führen zu immer größeren Mengen an Abfall, der unsere Umwelt belastet. Zusätzlich schrumpfen unsere natürlichen Ressourcen. Um diesem Problem entgegenzuwirken, gibt es bereits seit dem Jahr 2008 die EU-Abfallrahmenrichtlinie, die 2018 novelliert wurde und einen entscheidenden Schritt in Richtung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft in der EU darstellt. Diese Richtlinie legt klare Ziele und Maßnahmen fest, um Abfall zu vermeiden, zu reduzieren und bestmöglich zu verwerten. Aber was genau steckt eigentlich hinter dieser Richtlinie und wie wird sie umgesetzt? Im folgenden Beitrag werfen wir einen Blick auf die Hintergründe und Ziele der EU-Abfallrahmenrichtlinie und beleuchten die zentralen Aspekte und Herausforderungen bei ihrer Umsetzung.

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EPR in Schweden: Die Anpassungen zu 2024 im Überblick

Schweden zeigt mit den neuen Änderungen an der Verordnung zur erweiterten Herstellerverantwortung (Englisch: Extended Producer Resposibility kurz „EPR“) deutlich, wie Herstellerverantwortung umfassend umgesetzt werden kann. Die schwedische Regierung hat dazu grundlegende Anpassungen an der Verordnung zur EPR für Verpackungen beschlossen, die seit 2024 in vollem Umfang wirksam sind. Die Änderungen im Gesetz beeinflussen dabei verschiedenste Akteure. Warum das Ganze? Schweden verfolgt damit ein großes Ziel: Recycling soll erleichtert und effizienter gestaltet werden, um Rohstoffe einzusparen und CO2-Emissionen zu reduzieren.

Die Anpassungen nehmen nicht nur Inverkehrbringer:innen von Verpackungen in die Pflicht, sondern sorgen für eine Umverteilung der Rollen und Verantwortlichkeiten und betreffen Gemeinden, Produzent:innen, Herstellerverantwortungsorganisationen (PROs) und Pfandsysteme. Wir schauen uns die Anpassungen im Detail an:

Das bedeuten die Anpassungen für Produzent:innen und Herstellerverantwortungsorganisationen

Alle Hersteller von Verpackungen sind verpflichtet, einer anerkannten Herstellerverantwortungsorganisation (Producer Responsibility Organization, PRO) beizutreten oder eine solche zu gründen. Die Tätigkeiten dieser Organisationen müssen von der schwedischen Umweltschutzbehörde genehmigt werden. Hersteller müssen sich zudem im Register der Umweltschutzbehörde registrieren und an einem Rücknahmesystem teilnehmen.

 

Das bedeuten die Anpassungen für Gemeinden und Kommunen

Seit dem 1. Januar 2024 übernehmen Gemeinden und Kommunen die operative Verantwortung für die Sammlung von Verpackungsabfällen aus Haushalten und ausgewählten Geschäften. Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der Information über präventive Maßnahmen und die korrekte Sortierung von Verpackungsabfällen. Bis spätestens 1. Januar 2027 müssen alle Kommunen ein Haustürabholungssystem für Verpackungsabfall einführen. Die Sammlung erfolgt nach Materialtypen wie Papier, Kunststoff, Metall und Glas. Zudem müssen sperrige Verpackungsabfälle sowie Materialien wie Holz, Keramik und Textilien an zugänglichen Sammelstellen oder Recyclingzentren der Gemeinden gesammelt werden.

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Schon Pflichten in der EU gecheckt?

Das bedeuten die Anpassungen für Pfandsysteme:

Die aktualisierte Verordnung beinhaltet auch Bestimmungen für Pfandsysteme, wie sie bei Flaschen und Dosen angewendet werden. Die Verantwortung für diese Systeme wurde ab dem 1. Januar 2023 von der schwedischen Landwirtschaftsbehörde auf die schwedische Umweltschutzbehörde übertragen. Bestehende Systeme können ihre Genehmigung bis zum 1. Januar 2027 behalten, danach werden sie gemäß den neuen Richtlinien neu bewertet.


EPR in Schweden: Weitreichendes Engagement

Diese umfassenden Veränderungen unterstreichen das Engagement Schwedens für Umweltschutz und Recycling. Für Unternehmen, die Produkte an Endkunden in Schweden vertreiben, ist es von entscheidender Bedeutung, sich der neuen Verantwortlichkeiten bewusst zu sein und entsprechend zu handeln. Die EPR Schweden 2024-Verordnung repräsentiert nicht nur einen Wandel, sondern auch einen bedeutenden Schritt in Bezug auf Verpackungsverantwortung, der erheblich zur Reduzierung der Umweltauswirkungen beitragen wird.

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Compliance in Irland: So erfüllt ihr eure EPR-Verpflichtungen

Compliance in Irland: So erfüllt ihr eure EPR-Verpflichtungen

Irland nutzt das Modell der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zur Bewältigung verschiedener Abfallströme und hat dafür sechs Programme im Sinne der EPR eingeführt. Das bedeutet, dass die Hersteller:innen die Kosten für die Sammlung und umweltgerechte Entsorgung ihrer Produkte übernehmen. Für jedes der sechs Programme gibt es spezifische Zielvorgaben. Unternehmen, die in Irland tätig sind oder planen, auf den irischen Markt zu expandieren, stehen in der Pflicht, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und damit einen Beitrag zur nachhaltigen Abfallbewirtschaftung in Irland zu leisten.

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Kennzeichnungspflicht und Co. in Rumänien: Eure EPR-Pflichten im Überblick

Kennzeichnungspflicht und Co. in Rumänien: Eure EPR-Pflichten im Überblick

Ihr versendet Waren nach Rumänien? Dann solltet ihr euch unbedingt mit den dortigen Regelungen rund um eure Verpackungen auseinandersetzen. So wie in anderen EU-Ländern auch gelten in Rumänien im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verschiedene Pflichten für euch als Inverkehrbringer:innen. Die EPR sieht vor, dass Hersteller:innen, Importeur:innen und Unternehmen für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte verantwortlich sind. Darunter fallen auch die Entsorgung und Verwertung der Verpackungen.

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Zusammenlegung der EPR-Ströme für Verpackungen und Grafisches Papier in Frankreich

Zusammenlegung der EPR-Ströme für Verpackungen und Grafisches Papier in Frankreich

Eine der aktuell größten Herausforderungen liegt in der effektiven Bewältigung und Reduzierung von Abfall. Die stetig wachsende Bevölkerung und der steigende Konsum führen zu immer größeren Mengen an Abfall, der unsere Umwelt belastet. Zusätzlich schrumpfen unsere natürlichen Ressourcen. Um diesem Problem entgegenzuwirken, gibt es bereits seit dem Jahr 2008 die EU-Abfallrahmenrichtlinie, die 2018 novelliert wurde und einen entscheidenden Schritt in Richtung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft in der EU darstellt. Diese Richtlinie legt klare Ziele und Maßnahmen fest, um Abfall zu vermeiden, zu reduzieren und bestmöglich zu verwerten. Aber was genau steckt eigentlich hinter dieser Richtlinie und wie wird sie umgesetzt? Im folgenden Beitrag werfen wir einen Blick auf die Hintergründe und Ziele der EU-Abfallrahmenrichtlinie und beleuchten die zentralen Aspekte und Herausforderungen bei ihrer Umsetzung.

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Der Präventionsplan in Frankreich: Eco-Design und Co.

Frankreich hat im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (AGEC) einen wegweisenden Schritt in Richtung nachhaltiges Eco-Design unternommen. Gemäß dieser Regelung sind alle Unternehmen, die Produkte in mindestens einem von zwölf verschiedenen EPR-Bereichen in Verkehr bringen verpflichtet, Präventions- und Eco-Design-Pläne zu vorzulegen.   

Rechtliche Grundlagen, ihre Anwendungsbereiche und die Zielsetzung

Die Umsetzung dieser Pläne basiert auf dem AGEC-Gesetz vom 10. Februar 2020 und dem Dekret Nr. 2020-1455 zur Reform der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Gemäß Artikel 72 des AGEC-Gesetzes und Artikel L. 541-10-12 des Umweltgesetzbuches müssen Hersteller:innen einen Präventionsplan vorlegen. Die EPR-Verpflichtungen gelten für zwölf Bereiche, darunter Haushaltsverpackungen, graphisches Papier, Batterien, Elektroaltgeräte, Textilien und Möbel. 

Zielsetzung des Präventionsplans in Frankreich

Für Hersteller:innen und Händler:innen von Produkten in diesen Bereichen erfordert dies die Erstellung eines Präventionsplans. Dieser Plan zielt darauf ab, nicht erneuerbare Materialien zu reduzieren, den Einsatz von recycelten Materialien zu maximieren und die Wiederverwertbarkeit der Produkte zu verbessern. Das übergeordnete Ziel besteht darin, ökologisch nachhaltige Produkte und Dienstleistungen zu schaffen, die Ressourcen schonen, Abfälle minimieren und die Umweltbelastung über den gesamten Lebenszyklus hinweg reduzieren. Frankreich ist in der EU damit führend in Bezug auf entsprechende gesetzliche Regelungen. 

Nutzen des Präventionsplans

Die Implementierung von Eco-Design bringt nicht nur Umweltvorteile, sondern kann auch ökonomische Vorteile durch die Reduzierung von Material- und Energiekosten, die Senkung von Lizenzentgelten für nachhaltige Verpackungen sowie die Verbesserung des Markenimages bieten. Damit ist Eco-Design ein entscheidender Ansatz für Unternehmen, die nachhaltige Produkte und Dienstleistungen anbieten möchten. 

Schon Pflichten in der EU gecheckt?

Umsetzung des Präventionsplans

Die Erstellung eines Plans zur Verringerung der Umweltauswirkungen von Verpackungen und Papier ist seit 2023 für alle Anbieter:innen verpflichtend. Der Präventionsplan kann kollektiv oder individuell erstellt werden und muss die Kategorien „Reduce“, „Recycle“ und „Reuse“ umfassen. Alle fünf Jahre ist ein Folgebericht erforderlich, der eine Bilanz des vorherigen Plans enthält und die Ziele sowie Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zum Ökodesign für die nächsten fünf Jahre festlegt. 

Die Einreichung und regelmäßige Aktualisierung dieser Pläne bei den relevanten Rücknahmesystemen ist nach Ablauf der jeweiligen Fristen verpflichtend. Zusammenfassungen der Pläne werden alle drei Jahre von jedem System veröffentlicht und sind öffentlich zugänglich.  

Mit LIZENZERO.EU geht Verpackungscompliance in Europa ganz einfach.

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Für den Versand nach Deutschland erfüllt ihr eure VerpackG-Pflichten übrigens ganz einfach selbst über Lizenzero.de.

Compliance in Irland: So erfüllt ihr eure EPR-Verpflichtungen

Compliance in Irland: So erfüllt ihr eure EPR-Verpflichtungen

Irland nutzt das Modell der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zur Bewältigung verschiedener Abfallströme und hat dafür sechs Programme im Sinne der EPR eingeführt. Das bedeutet, dass die Hersteller:innen die Kosten für die Sammlung und umweltgerechte Entsorgung ihrer Produkte übernehmen. Für jedes der sechs Programme gibt es spezifische Zielvorgaben. Unternehmen, die in Irland tätig sind oder planen, auf den irischen Markt zu expandieren, stehen in der Pflicht, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und damit einen Beitrag zur nachhaltigen Abfallbewirtschaftung in Irland zu leisten.

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Kennzeichnungspflicht und Co. in Rumänien: Eure EPR-Pflichten im Überblick

Kennzeichnungspflicht und Co. in Rumänien: Eure EPR-Pflichten im Überblick

Ihr versendet Waren nach Rumänien? Dann solltet ihr euch unbedingt mit den dortigen Regelungen rund um eure Verpackungen auseinandersetzen. So wie in anderen EU-Ländern auch gelten in Rumänien im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verschiedene Pflichten für euch als Inverkehrbringer:innen. Die EPR sieht vor, dass Hersteller:innen, Importeur:innen und Unternehmen für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte verantwortlich sind. Darunter fallen auch die Entsorgung und Verwertung der Verpackungen.

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Zusammenlegung der EPR-Ströme für Verpackungen und Grafisches Papier in Frankreich

Zusammenlegung der EPR-Ströme für Verpackungen und Grafisches Papier in Frankreich

Eine der aktuell größten Herausforderungen liegt in der effektiven Bewältigung und Reduzierung von Abfall. Die stetig wachsende Bevölkerung und der steigende Konsum führen zu immer größeren Mengen an Abfall, der unsere Umwelt belastet. Zusätzlich schrumpfen unsere natürlichen Ressourcen. Um diesem Problem entgegenzuwirken, gibt es bereits seit dem Jahr 2008 die EU-Abfallrahmenrichtlinie, die 2018 novelliert wurde und einen entscheidenden Schritt in Richtung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft in der EU darstellt. Diese Richtlinie legt klare Ziele und Maßnahmen fest, um Abfall zu vermeiden, zu reduzieren und bestmöglich zu verwerten. Aber was genau steckt eigentlich hinter dieser Richtlinie und wie wird sie umgesetzt? Im folgenden Beitrag werfen wir einen Blick auf die Hintergründe und Ziele der EU-Abfallrahmenrichtlinie und beleuchten die zentralen Aspekte und Herausforderungen bei ihrer Umsetzung.

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Versand nach Österreich: Versandrichtlinien und Verpackungsverordnung

Versand nach Österreich: Versandrichtlinien und Verpackungs-verordnung

Versand nach Österreich
Verpackungskennzeichnung Grüner Punkt

Seit 2023 gibt es für Händler:innen, die ihre Produkte nach Österreich versenden, wichtige Änderungen. Grund dafür ist die umfassende Reform der Verpackungsgesetzgebung in Österreich, die eine Parallele zu den bereits in Deutschland durchgeführten Änderungen darstellt (mehr). Im Fokus stehen dabei die Neuerungen im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (AWG-Novelle im Rahmen des Kreislaufwirtschaftspakets) sowie die Überarbeitung der österreichischen Verpackungsverordnung (VerpackVO Novelle 2021). In diesem Artikel beleuchten wir die wesentlichen Änderungen, die seit Januar 2023 für ausländische Händler:innen, die nach Österreich versenden, gelten.

Voraussetzung für den Versand nach Österreich: Benennung eines Bevollmächtigten

Für internationale Versandhändler:innen, die Waren und Pakete nach Österreich liefern, gilt seit 2023 eine signifikante Regeländerung. Diese besagt, dass sie einen in Österreich ansässigen Bevollmächtigten benennen müssen, wenn sie Verpackungsmaterialien nach Österreich einführen. Die Eigenverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entfällt somit für diese Händler:innen. Die Regelung betrifft alle Unternehmen ohne Geschäftssitz oder Niederlassung in Österreich, die Produkte (einschließlich der Verpackungen) an private Endkund:innen in Österreich verkaufen. Die bevollmächtigte Person übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der Pflichten der Versandhändler:innen und agiert als deren Vertreter:in in Österreich.

Um als Bevollmächtigte:r zu fungieren, muss die Person oder juristische Entität folgende Kriterien erfüllen:

  • eine gültige Adresse in Österreich vorweisen
  • einen offiziellen Geschäftssitz in Österreich haben
  • ist durch eine notariell beglaubigte Vollmacht ernannt
  • ist für die Befolgung der Verwaltungsvorschriften gemäß §9 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes verantwortlich
Schon Pflichten in der EU gecheckt?

Verschärfte Kontrollen auf elektronischen Marktplätzen und im Fulfilment-Bereich

Händler:innen, die ihre Produkte über Online-Marktplätze verkaufen oder Fulfilment-Services nutzen, müssen seit 2023 entsprechende Belege über die Einhaltung der Vorschriften der Verpackungsverordnung (VerpackVO) vorweisen. Sollten diese Nachweise nicht erbracht werden können, sind Marktplatzbetreiber:innen verpflichtet, die betreffenden Händler:innen von ihren Plattformen zu entfernen. Ebenso dürfen Fulfilment-Dienstleister:innen keine Dienstleistungen mehr für Händler:innen erbringen, die die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen können.

Meldepflichten für Hersteller:innen beim Versand nach Österreich

Inverkehrbringer:innen von wiederverwendbaren Verpackungen, Verkaufsverpackungen und bestimmten Einwegkunststoffprodukten sind jährlich bis zum 15. März verpflichtet, ihre Meldepflichten zu erfüllen.

Verpflichtungen für Anbieter:innen gewerblicher Verpackungen

Seit Januar 2023 müssen sich Anbieter:innen von gewerblichen Verpackungen, also solchen, die nicht an private Endverbraucher:innen, sondern an Geschäftskund:innen wie Zwischenhändler:innen oder Unternehmen versendet werden, an einem entsprechenden System beteiligen. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen lediglich für Großanfallstellen und Eigenimporteure.

Regelungen für die Einfuhr von Einwegkunststoffprodukten nach Österreich

Wer Einwegkunststoffprodukte, wie Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte oder Fischereigeräte, nach Österreich einführt, muss ebenfalls einen Bevollmächtigten benennen. Zusätzlich ist für diese Produkte die Teilnahme an einem System erforderlich.

Es ist zudem wichtig zu beachten, dass für bestimmte Kunststoffeinwegprodukte wie Wattestäbchen, Einwegbesteck, Einweggeschirr, Trinkhalme, Stäbe für Luftballons sowie Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol bereits seit dem 03. Juli 2021 ein umfassendes Einfuhrverbot in Österreich besteht.

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Compliance in Irland: So erfüllt ihr eure EPR-Verpflichtungen

Compliance in Irland: So erfüllt ihr eure EPR-Verpflichtungen

Irland nutzt das Modell der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zur Bewältigung verschiedener Abfallströme und hat dafür sechs Programme im Sinne der EPR eingeführt. Das bedeutet, dass die Hersteller:innen die Kosten für die Sammlung und umweltgerechte Entsorgung ihrer Produkte übernehmen. Für jedes der sechs Programme gibt es spezifische Zielvorgaben. Unternehmen, die in Irland tätig sind oder planen, auf den irischen Markt zu expandieren, stehen in der Pflicht, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und damit einen Beitrag zur nachhaltigen Abfallbewirtschaftung in Irland zu leisten.

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Kennzeichnungspflicht und Co. in Rumänien: Eure EPR-Pflichten im Überblick

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Zusammenlegung der EPR-Ströme für Verpackungen und Grafisches Papier in Frankreich

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Eine der aktuell größten Herausforderungen liegt in der effektiven Bewältigung und Reduzierung von Abfall. Die stetig wachsende Bevölkerung und der steigende Konsum führen zu immer größeren Mengen an Abfall, der unsere Umwelt belastet. Zusätzlich schrumpfen unsere natürlichen Ressourcen. Um diesem Problem entgegenzuwirken, gibt es bereits seit dem Jahr 2008 die EU-Abfallrahmenrichtlinie, die 2018 novelliert wurde und einen entscheidenden Schritt in Richtung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft in der EU darstellt. Diese Richtlinie legt klare Ziele und Maßnahmen fest, um Abfall zu vermeiden, zu reduzieren und bestmöglich zu verwerten. Aber was genau steckt eigentlich hinter dieser Richtlinie und wie wird sie umgesetzt? Im folgenden Beitrag werfen wir einen Blick auf die Hintergründe und Ziele der EU-Abfallrahmenrichtlinie und beleuchten die zentralen Aspekte und Herausforderungen bei ihrer Umsetzung.

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Freiwillige Verpackungskennzeichnung in Spanien: Was ihr wissen müsst

Verpackungskennzeichnung Spanien

Seit Januar 2023 gibt es in Spanien signifikante Neuerungen im Bereich der Verpackungskennzeichnung. Die bisherige Pflicht, das „Grüner Punkt“-Symbol auf Verpackungen anzubringen, entfällt. Unternehmen haben seitdem die Wahl, ob sie dieses Symbol auf ihren Verpackungen nutzen möchten. Diese Neuregelung bringt Vorteile für Exporteur:innen nach Spanien mit sich, da sie nun von den bisherigen Lizenzgebühren und dem administrativen Aufwand befreit sind.

Optionale Verwendung des "Grünen Punkts" in der Verpackungskennzeichnung

Die Gesetzesänderung bietet Unternehmen nun die Flexibilität, selbst zu entscheiden, ob sie das „Grüner Punkt“-Symbol auf ihren Verpackungen anbringen möchten. Diejenigen, die sich für die Beibehaltung des Symbols entscheiden, können dies weiterhin tun. Andererseits haben Unternehmen, die sich gegen die Verwendung des Symbols entscheiden, nun die Freiheit, es von ihren Verpackungen zu entfernen. Diese Neuerung vereinfacht und flexibilisiert den Prozess für Hersteller:innen und Händler:innen.

Ursachen für die Neuregelung

In der Vergangenheit mussten Exporteur:innen, die ihre Produkte nach Spanien verschickten, das „Grüner Punkt“-Symbol auf ihren Verpackungen anbringen und diese bei einer lokalen Lizenzierungsstelle registrieren. Diese Anforderung wurde aufgehoben, da erkannt wurde, dass das Symbol alleine nicht ausreichend über die Recyclingfähigkeit der Verpackung informierte. Es diente hauptsächlich als Nachweis dafür, dass die Hersteller:innen oder Händler:innen einen finanziellen Beitrag zum Recyclingprozess leisten. Diese Verpflichtung ist nun durch die Registrierung im zentralen Verpackungsregister abgedeckt.

Schon Pflichten in der EU gecheckt?

Weitere Neuerungen für Amazon Händler:innen in Spanien

Für alle, die ihre Produkte auf Amazon verkaufen, gibt zum Jahresende 2023 bedeutende Neuerungen zu beachten, insbesondere wenn es um den Verkauf auf amazon.es geht. 

Spanien hat neue Vorschriften erlassen, darunter das Königliche Dekret 1055/2022 zu Verpackungen und Verpackungsabfällen sowie das Gesetz 7/2022 zu Abfällen und verschmutzten Böden im Kontext einer Kreislaufwirtschaft. 

Was ist zu tun? 

  • Compliance zeigen: Um die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen zu erfüllen, benötigen Inverkehrbringer:innen eine spanische Steuernummer (NIF) und eine bevollmächtigte Person in Spanien. Amazon unterstützt diese Unternehmen hierbei mit dem EPR-Service. 
  • Ministerium Miteco: Auf der Website des Ministeriums Miteco müssen Inverkehrbringer:innen die passende Producer Responsibility Organization für ihre Produkte auswählen und sich im Herstellerverzeichnis registrieren. 
  • Umweltgebühren: Abhängig von der gewählten Organisation können Umweltgebühren anfallen. Die Registrierung muss bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen, andernfalls übernimmt Amazon die Zahlung im Namen des inverkehrbringenden Unternehmens. 

     

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    Kennzeichnungspflicht und Co. in Rumänien: Eure EPR-Pflichten im Überblick

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    Zusammenlegung der EPR-Ströme für Verpackungen und Grafisches Papier in Frankreich

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    Eine der aktuell größten Herausforderungen liegt in der effektiven Bewältigung und Reduzierung von Abfall. Die stetig wachsende Bevölkerung und der steigende Konsum führen zu immer größeren Mengen an Abfall, der unsere Umwelt belastet. Zusätzlich schrumpfen unsere natürlichen Ressourcen. Um diesem Problem entgegenzuwirken, gibt es bereits seit dem Jahr 2008 die EU-Abfallrahmenrichtlinie, die 2018 novelliert wurde und einen entscheidenden Schritt in Richtung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft in der EU darstellt. Diese Richtlinie legt klare Ziele und Maßnahmen fest, um Abfall zu vermeiden, zu reduzieren und bestmöglich zu verwerten. Aber was genau steckt eigentlich hinter dieser Richtlinie und wie wird sie umgesetzt? Im folgenden Beitrag werfen wir einen Blick auf die Hintergründe und Ziele der EU-Abfallrahmenrichtlinie und beleuchten die zentralen Aspekte und Herausforderungen bei ihrer Umsetzung.

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    Die europäische Verpackungsgesetzgebung und die Rolle des Bevollmächtigten

    Die Verpackungsgesetzgebung in Europa: Wo brauche ich einen Bevollmächtigten?

    Die Änderungen in der österreichischen Verpackungsverordnung erregen derzeit auch unter deutschen Händler:innen großes Interesse. Der Hauptgrund dafür ist eine signifikante Neuerung: Seit dem 1. Januar 2023 müssen ausländische Händler:innen, die Produkte nach Österreich versenden und dort keine Geschäftsstelle besitzen, einen offiziellen Bevollmächtigten benennen. Diese Anforderung ist jedoch nicht nur in Österreich gültig; ähnliche Regelungen existieren auch in anderen EU-Staaten. Wir beleuchten, in welchen Ländern die Bestellung eines Bevollmächtigten für den Versand erforderlich ist und welche Konsequenzen dies für euch hat.

    Als Onlinehändler:in, der/die Waren über die deutschen Grenzen hinaus versendet, steht ihr vielleicht vor der Frage, wie ihr die unterschiedlichen Verpackungsgesetze in Europa einhalten könnt. Diese Frage ist komplex, da die EU-Verpackungsrichtlinie in jedem EU-Land anders umgesetzt wird. Dies führt zu einer Vielfalt an Prozessen und Anforderungen. Viele dieser Gesetze wurden kürzlich überarbeitet und um zusätzliche Vorschriften erweitert. Ein immer häufiger auftretender Aspekt in diesen Gesetzen ist die Notwendigkeit, für ausländische Händler:innen einen Bevollmächtigten zu ernennen.

    Definition und Beschaffung eines Bevollmächtigten

    Ein Bevollmächtigter ist eine Person oder Organisation, die durch eine offizielle Vollmacht dazu autorisiert wird, spezifische Aufgaben im Auftrag einer anderen Person zu erledigen. Diese Vollmacht ist ein schriftliches Dokument, das bestätigt, dass die betreffende Person oder Organisation (der Bevollmächtigte) in eurem Namen agieren darf. In den meisten Ländern kann jede natürliche oder juristische Person, die im jeweiligen Land ansässig ist, eine lokale Adresse hat und mittels einer notariell beglaubigten Vollmacht ernannt wurde, als Bevollmächtigter fungieren.

    Die Suche nach einem geeigneten Bevollmächtigten kann kompliziert sein.  Wir bieten deshalb über LIZENZERO.EU einen Lizenzierungsservice an, durch den wir die gesamte Pflichterfüllung in den jeweiligen Ländern für euch übernehmen können.

    Schon Pflichten in der EU gecheckt?

     

    Erforderlichkeit eines Bevollmächtigten in verschiedenen Ländern

    Für den Versand in bestimmte Länder, darunter Österreich, Slowenien, Portugal, Griechenland und die Slowakei, ist die Bestellung eines Bevollmächtigten notwendig. Lasst uns die Anforderungen in diesen Ländern näher betrachten.

    Österreich

    Seit der Aktualisierung der Verpackungsverordnung in Österreich am 1. Januar 2023 müssen Händler:innen, die keinen Geschäftssitz in Österreich haben, einen Bevollmächtigten für den Versand in dieses Land benennen. Diese Regelung betrifft euch, wenn ihr Verpackungsmaterialien an Konsument:innen in Österreich liefert. Als ausländisches Unternehmen müsst ihr durch euren Bevollmächtigten sicherstellen, dass ihr den Anforderungen der österreichischen Verpackungsverordnung entsprecht. Seit dem 1. Januar 2023 ist es für Unternehmen, die nicht in Österreich ansässig sind, nicht mehr möglich, die Lizenzierung eigenständig durchzuführen.

    Erforderliche Maßnahmen:

    • Ernennung eines Bevollmächtigten in Österreich.
    • Buchführung über die in Österreich vertriebenen Verpackungsmaterialien.
    • Übermittlung der Verpackungsmengen an euren Bevollmächtigten (jährlich bis 1.500 kg, vierteljährlich bis 20.000 kg, monatlich über 20.000 kg).
    • Entrichtung der Gebühren für den Bevollmächtigten sowie für die Entsorgung.

    Slowenien

    In Slowenien trat am 24. April 2021 eine wichtige Verordnung in Kraft, die auf einer Änderung des Umweltschutzgesetzes basiert. Diese Verordnung, herausgegeben von der slowenischen Regierung, schreibt vor, dass alle ausländischen Unternehmen, die Verpackungen auf dem slowenischen Markt vertreiben, einen lokalen Bevollmächtigten ernennen müssen. Dieser Bevollmächtigte ist dann dafür verantwortlich, die Einhaltung der Rücknahmepflichten sicherzustellen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Menge der in Umlauf gebrachten Verpackungen. Beachtet, dass ab einer Jahresmenge von 15 Tonnen zusätzlich eine Umweltabgabe zu entrichten ist.

    Erforderliche Maßnahmen:

    • Ernennung eines Bevollmächtigten in Slowenien.
    • Führen einer Buchhaltung über die in Slowenien in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
    • Vierteljährliche Berichterstattung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
    • Bezahlung der Entsorgungsgebühren (Lizenzierung) sowie der Gebühren für den Bevollmächtigten.

    Portugal

    In Portugal hat die Umweltbehörde APA mit Wirkung zum 1. Januar 2022 die Regelungen zur Verpackung verschärft, indem sie die verpflichtende Benennung eines Bevollmächtigten für alle Verpackungen eingeführt hat. Diese Regelung betrifft insbesondere nicht-portugiesische Hersteller:innen, die ihre Produkte direkt an private Endverbraucher:innen in Portugal verkaufen. In diesem Fall müssen alle relevanten Pflichten durch den Bevollmächtigten wahrgenommen werden.

    Erforderliche Maßnahmen:

    • Ernennung eines Bevollmächtigten in Portugal.
    • Dokumentation und Nachverfolgung der in Portugal in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
    • Jährliche Meldung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
    • Entrichtung der anfallenden Gebühren für die Bevollmächtigung sowie für das Rücknahmesystem.

    Griechenland

    In Griechenland trat am 1. Juli 2021 ein neues Gesetz in Kraft, das die bisherigen Regelungen aus dem Jahr 2001 ablöst. Seitdem sind auch nicht-griechische Händler:innen, die Waren nach Griechenland versenden, verpflichtet, sich beim griechischen Rücknahmesystem zu registrieren. Für Unternehmen ohne Geschäftssitz in Griechenland ist zusätzlich die Ernennung eines Bevollmächtigten erforderlich.

    Erforderliche Maßnahmen:

    • Ernennung eines Bevollmächtigten in Griechenland.
    • Dokumentation der in Griechenland in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
    • Jährliche Übermittlung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
    • Begleichung der anfallenden Kosten für den Bevollmächtigten sowie für die Entsorgung.

    Slovakei

    Seit dem 1. Januar 2022 müssen ausländische Versandhändler, die keinen Geschäftssitz in der Slowakischen Republik haben, ihre Verpflichtungen über einen Bevollmächtigten abwickeln. Dieser Bevollmächtigte übernimmt die Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten und agiert im Namen des Händlers oder der Händlerin.

    Erforderliche Maßnahmen:

    • Ernennung eines Bevollmächtigten in der Slowakei.
    • Dokumentation der Verpackungsmengen, die auf dem slowakischen Markt in Umlauf gebracht werden.
    • Quartalsweise Berichterstattung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
    • Begleichung der anfallenden Kosten für den Bevollmächtigten sowie für die Entsorgung.

    Spanien

    In Spanien trat am 27. Dezember 2022 ein neues Gesetz in Kraft, das die bisherigen Regelungen ablöst. Seitdem sind ausländische Händler:innen, ohne Geschäftssitz in Spanien, zur Ernennung eines Bevollmächtigten verpflichtet.

    Erforderliche Maßnahmen:

    • Ernennung eines Bevollmächtigten in Spanien.
    • Dokumentation der in Spanien in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
    • Jährliche Übermittlung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
    • Begleichung der anfallenden Kosten für den Bevollmächtigten sowie für die Entsorgung.

    Zusammenfassung und Ausblick

    Die Gesetzgebung rund um Verpackungen bleibt ein wichtiges und dynamisches Thema. Die Tendenz, dass immer mehr Länder die Benennung eines Bevollmächtigten für ausländische Händler:innen vorschreiben, wird sich voraussichtlich fortsetzen. Mit der stetigen Überarbeitung der Gesetzgebungen und der Einführung neuer Kontrollmechanismen in verschiedenen Ländern, bleibt es ein Bereich, in dem aktuelle Informationen entscheidend sind. Wir werden diesen Beitrag fortlaufend aktualisieren, um euch über die neuesten Entwicklungen und Anforderungen auf dem Laufenden zu halten.

    Mit LIZENZERO.EU geht Verpackungscompliance in Europa ganz einfach.

    Ihr versendet Produkte in verschiedene Länder der EU? Viele unterschiedliche gesetzliche Anforderungen und Pflichten können das Ganze ziemlich kompliziert machen – aber keine Sorge, wir machen das für euch. Wie? Wir übernehmen mit unserem Lizenzierungsservice per Vollmacht alle Pflichten. Klingt gut? Wir beraten euch gerne.

    Für den Versand nach Deutschland erfüllt ihr eure VerpackG-Pflichten übrigens ganz einfach selbst über Lizenzero.de.

    Compliance in Irland: So erfüllt ihr eure EPR-Verpflichtungen

    Compliance in Irland: So erfüllt ihr eure EPR-Verpflichtungen

    Irland nutzt das Modell der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zur Bewältigung verschiedener Abfallströme und hat dafür sechs Programme im Sinne der EPR eingeführt. Das bedeutet, dass die Hersteller:innen die Kosten für die Sammlung und umweltgerechte Entsorgung ihrer Produkte übernehmen. Für jedes der sechs Programme gibt es spezifische Zielvorgaben. Unternehmen, die in Irland tätig sind oder planen, auf den irischen Markt zu expandieren, stehen in der Pflicht, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und damit einen Beitrag zur nachhaltigen Abfallbewirtschaftung in Irland zu leisten.

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    Kennzeichnungspflicht und Co. in Rumänien: Eure EPR-Pflichten im Überblick

    Kennzeichnungspflicht und Co. in Rumänien: Eure EPR-Pflichten im Überblick

    Ihr versendet Waren nach Rumänien? Dann solltet ihr euch unbedingt mit den dortigen Regelungen rund um eure Verpackungen auseinandersetzen. So wie in anderen EU-Ländern auch gelten in Rumänien im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verschiedene Pflichten für euch als Inverkehrbringer:innen. Die EPR sieht vor, dass Hersteller:innen, Importeur:innen und Unternehmen für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte verantwortlich sind. Darunter fallen auch die Entsorgung und Verwertung der Verpackungen.

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    Zusammenlegung der EPR-Ströme für Verpackungen und Grafisches Papier in Frankreich

    Zusammenlegung der EPR-Ströme für Verpackungen und Grafisches Papier in Frankreich

    Eine der aktuell größten Herausforderungen liegt in der effektiven Bewältigung und Reduzierung von Abfall. Die stetig wachsende Bevölkerung und der steigende Konsum führen zu immer größeren Mengen an Abfall, der unsere Umwelt belastet. Zusätzlich schrumpfen unsere natürlichen Ressourcen. Um diesem Problem entgegenzuwirken, gibt es bereits seit dem Jahr 2008 die EU-Abfallrahmenrichtlinie, die 2018 novelliert wurde und einen entscheidenden Schritt in Richtung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft in der EU darstellt. Diese Richtlinie legt klare Ziele und Maßnahmen fest, um Abfall zu vermeiden, zu reduzieren und bestmöglich zu verwerten. Aber was genau steckt eigentlich hinter dieser Richtlinie und wie wird sie umgesetzt? Im folgenden Beitrag werfen wir einen Blick auf die Hintergründe und Ziele der EU-Abfallrahmenrichtlinie und beleuchten die zentralen Aspekte und Herausforderungen bei ihrer Umsetzung.

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