Versand nach Österreich: Versandrichtlinien und Verpackungsverordnung

Versand nach Österreich: Versandrichtlinien und Verpackungs-verordnung

Versand nach Österreich
Verpackungskennzeichnung Grüner Punkt

Seit 2023 gibt es für Händler:innen, die ihre Produkte nach Österreich versenden, wichtige Änderungen. Grund dafür ist die umfassende Reform der Verpackungsgesetzgebung in Österreich, die eine Parallele zu den bereits in Deutschland durchgeführten Änderungen darstellt (mehr). Im Fokus stehen dabei die Neuerungen im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (AWG-Novelle im Rahmen des Kreislaufwirtschaftspakets) sowie die Überarbeitung der österreichischen Verpackungsverordnung (VerpackVO Novelle 2021). In diesem Artikel beleuchten wir die wesentlichen Änderungen, die seit Januar 2023 für ausländische Händler:innen, die nach Österreich versenden, gelten.

Voraussetzung für den Versand nach Österreich: Benennung eines Bevollmächtigten

Für internationale Versandhändler:innen, die Waren und Pakete nach Österreich liefern, gilt seit 2023 eine signifikante Regeländerung. Diese besagt, dass sie einen in Österreich ansässigen Bevollmächtigten benennen müssen, wenn sie Verpackungsmaterialien nach Österreich einführen. Die Eigenverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entfällt somit für diese Händler:innen. Die Regelung betrifft alle Unternehmen ohne Geschäftssitz oder Niederlassung in Österreich, die Produkte (einschließlich der Verpackungen) an private Endkund:innen in Österreich verkaufen. Die bevollmächtigte Person übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der Pflichten der Versandhändler:innen und agiert als deren Vertreter:in in Österreich.

Um als Bevollmächtigte:r zu fungieren, muss die Person oder juristische Entität folgende Kriterien erfüllen:

  • eine gültige Adresse in Österreich vorweisen
  • einen offiziellen Geschäftssitz in Österreich haben
  • ist durch eine notariell beglaubigte Vollmacht ernannt
  • ist für die Befolgung der Verwaltungsvorschriften gemäß §9 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes verantwortlich
Schon Pflichten in der EU gecheckt?

Verschärfte Kontrollen auf elektronischen Marktplätzen und im Fulfilment-Bereich

Händler:innen, die ihre Produkte über Online-Marktplätze verkaufen oder Fulfilment-Services nutzen, müssen seit 2023 entsprechende Belege über die Einhaltung der Vorschriften der Verpackungsverordnung (VerpackVO) vorweisen. Sollten diese Nachweise nicht erbracht werden können, sind Marktplatzbetreiber:innen verpflichtet, die betreffenden Händler:innen von ihren Plattformen zu entfernen. Ebenso dürfen Fulfilment-Dienstleister:innen keine Dienstleistungen mehr für Händler:innen erbringen, die die erforderlichen Nachweise nicht vorlegen können.

Meldepflichten für Hersteller:innen beim Versand nach Österreich

Inverkehrbringer:innen von wiederverwendbaren Verpackungen, Verkaufsverpackungen und bestimmten Einwegkunststoffprodukten sind jährlich bis zum 15. März verpflichtet, ihre Meldepflichten zu erfüllen.

Verpflichtungen für Anbieter:innen gewerblicher Verpackungen

Seit Januar 2023 müssen sich Anbieter:innen von gewerblichen Verpackungen, also solchen, die nicht an private Endverbraucher:innen, sondern an Geschäftskund:innen wie Zwischenhändler:innen oder Unternehmen versendet werden, an einem entsprechenden System beteiligen. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen lediglich für Großanfallstellen und Eigenimporteure.

Regelungen für die Einfuhr von Einwegkunststoffprodukten nach Österreich

Wer Einwegkunststoffprodukte, wie Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte oder Fischereigeräte, nach Österreich einführt, muss ebenfalls einen Bevollmächtigten benennen. Zusätzlich ist für diese Produkte die Teilnahme an einem System erforderlich.

Es ist zudem wichtig zu beachten, dass für bestimmte Kunststoffeinwegprodukte wie Wattestäbchen, Einwegbesteck, Einweggeschirr, Trinkhalme, Stäbe für Luftballons sowie Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol bereits seit dem 03. Juli 2021 ein umfassendes Einfuhrverbot in Österreich besteht.

Mit LIZENZERO.EU geht Verpackungscompliance in Europa ganz einfach.

Ihr versendet Produkte in verschiedene Länder der EU? Viele unterschiedliche gesetzliche Anforderungen und Pflichten können das Ganze ziemlich kompliziert machen – aber keine Sorge, wir machen das für euch. Wie? Wir übernehmen mit unserem Lizenzierungsservice per Vollmacht alle Pflichten. Klingt gut? Wir beraten euch gerne.

Für den Versand nach Deutschland erfüllt ihr eure VerpackG-Pflichten übrigens ganz einfach selbst über Lizenzero.de.

Erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen in Dänemark: Alles, was ihr jetzt wissen müsst!

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Am 01. Oktober 2025 wird in Dänemark eine neue Ära in der Abfallwirtschaft eingeläutet: die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für Verpackungen kommt. (Ursprünglich war das Inkrafttreten der neuen Regelungen bezüglich der erweiterten Herstellerverantwortung für den 01. Juli 2025 geplant). Das bedeutet konkret: Hersteller:innen werden ab diesem Zeitpunkt in die Pflicht genommen, für das Recycling ihrer Verpackungen Sorge zu tragen. Dänemark setzt die übergeordnet geltende EU-Verpackungsrichtlinie EU Directive 94/62/EC damit als letztes Land der EU um.

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Ab 2025: Neue EPR-Regelungen für industrielle und kommerzielle Verpackungen in Frankreich

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Neueste Updates zur Reform der Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

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Die europäische Verpackungsgesetzgebung und die Rolle des Bevollmächtigten

Die Verpackungsgesetzgebung in Europa: Wo brauche ich einen Bevollmächtigten?

Die Änderungen in der österreichischen Verpackungsverordnung erregen derzeit auch unter deutschen Händler:innen großes Interesse. Der Hauptgrund dafür ist eine signifikante Neuerung: Seit dem 1. Januar 2023 müssen ausländische Händler:innen, die Produkte nach Österreich versenden und dort keine Geschäftsstelle besitzen, einen offiziellen Bevollmächtigten benennen. Diese Anforderung ist jedoch nicht nur in Österreich gültig; ähnliche Regelungen existieren auch in anderen EU-Staaten. Wir beleuchten, in welchen Ländern die Bestellung eines Bevollmächtigten für den Versand erforderlich ist und welche Konsequenzen dies für euch hat.

Als Onlinehändler:in, der/die Waren über die deutschen Grenzen hinaus versendet, steht ihr vielleicht vor der Frage, wie ihr die unterschiedlichen Verpackungsgesetze in Europa einhalten könnt. Diese Frage ist komplex, da die EU-Verpackungsrichtlinie in jedem EU-Land anders umgesetzt wird. Dies führt zu einer Vielfalt an Prozessen und Anforderungen. Viele dieser Gesetze wurden kürzlich überarbeitet und um zusätzliche Vorschriften erweitert. Ein immer häufiger auftretender Aspekt in diesen Gesetzen ist die Notwendigkeit, für ausländische Händler:innen einen Bevollmächtigten zu ernennen.

Definition und Beschaffung eines Bevollmächtigten

Ein Bevollmächtigter ist eine Person oder Organisation, die durch eine offizielle Vollmacht dazu autorisiert wird, spezifische Aufgaben im Auftrag einer anderen Person zu erledigen. Diese Vollmacht ist ein schriftliches Dokument, das bestätigt, dass die betreffende Person oder Organisation (der Bevollmächtigte) in eurem Namen agieren darf. In den meisten Ländern kann jede natürliche oder juristische Person, die im jeweiligen Land ansässig ist, eine lokale Adresse hat und mittels einer notariell beglaubigten Vollmacht ernannt wurde, als Bevollmächtigter fungieren.

Die Suche nach einem geeigneten Bevollmächtigten kann kompliziert sein.  Wir bieten deshalb über LIZENZERO.EU einen Lizenzierungsservice an, durch den wir die gesamte Pflichterfüllung in den jeweiligen Ländern für euch übernehmen können.

Schon Pflichten in der EU gecheckt?

 

Erforderlichkeit eines Bevollmächtigten in verschiedenen Ländern

Für den Versand in bestimmte Länder, darunter Österreich, Slowenien, Portugal, Griechenland und die Slowakei, ist die Bestellung eines Bevollmächtigten notwendig. Lasst uns die Anforderungen in diesen Ländern näher betrachten.

Österreich

Seit der Aktualisierung der Verpackungsverordnung in Österreich am 1. Januar 2023 müssen Händler:innen, die keinen Geschäftssitz in Österreich haben, einen Bevollmächtigten für den Versand in dieses Land benennen. Diese Regelung betrifft euch, wenn ihr Verpackungsmaterialien an Konsument:innen in Österreich liefert. Als ausländisches Unternehmen müsst ihr durch euren Bevollmächtigten sicherstellen, dass ihr den Anforderungen der österreichischen Verpackungsverordnung entsprecht. Seit dem 1. Januar 2023 ist es für Unternehmen, die nicht in Österreich ansässig sind, nicht mehr möglich, die Lizenzierung eigenständig durchzuführen.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in Österreich.
  • Buchführung über die in Österreich vertriebenen Verpackungsmaterialien.
  • Übermittlung der Verpackungsmengen an euren Bevollmächtigten (jährlich bis 1.500 kg, vierteljährlich bis 20.000 kg, monatlich über 20.000 kg).
  • Entrichtung der Gebühren für den Bevollmächtigten sowie für die Entsorgung.

Slowenien

In Slowenien trat am 24. April 2021 eine wichtige Verordnung in Kraft, die auf einer Änderung des Umweltschutzgesetzes basiert. Diese Verordnung, herausgegeben von der slowenischen Regierung, schreibt vor, dass alle ausländischen Unternehmen, die Verpackungen auf dem slowenischen Markt vertreiben, einen lokalen Bevollmächtigten ernennen müssen. Dieser Bevollmächtigte ist dann dafür verantwortlich, die Einhaltung der Rücknahmepflichten sicherzustellen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Menge der in Umlauf gebrachten Verpackungen. Beachtet, dass ab einer Jahresmenge von 15 Tonnen zusätzlich eine Umweltabgabe zu entrichten ist.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in Slowenien.
  • Führen einer Buchhaltung über die in Slowenien in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
  • Vierteljährliche Berichterstattung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Bezahlung der Entsorgungsgebühren (Lizenzierung) sowie der Gebühren für den Bevollmächtigten.

Portugal

In Portugal hat die Umweltbehörde APA mit Wirkung zum 1. Januar 2022 die Regelungen zur Verpackung verschärft, indem sie die verpflichtende Benennung eines Bevollmächtigten für alle Verpackungen eingeführt hat. Diese Regelung betrifft insbesondere nicht-portugiesische Hersteller:innen, die ihre Produkte direkt an private Endverbraucher:innen in Portugal verkaufen. In diesem Fall müssen alle relevanten Pflichten durch den Bevollmächtigten wahrgenommen werden.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in Portugal.
  • Dokumentation und Nachverfolgung der in Portugal in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
  • Jährliche Meldung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Entrichtung der anfallenden Gebühren für die Bevollmächtigung sowie für das Rücknahmesystem.

Griechenland

In Griechenland trat am 1. Juli 2021 ein neues Gesetz in Kraft, das die bisherigen Regelungen aus dem Jahr 2001 ablöst. Seitdem sind auch nicht-griechische Händler:innen, die Waren nach Griechenland versenden, verpflichtet, sich beim griechischen Rücknahmesystem zu registrieren. Für Unternehmen ohne Geschäftssitz in Griechenland ist zusätzlich die Ernennung eines Bevollmächtigten erforderlich.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in Griechenland.
  • Dokumentation der in Griechenland in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
  • Jährliche Übermittlung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Begleichung der anfallenden Kosten für den Bevollmächtigten sowie für die Entsorgung.

Slovakei

Seit dem 1. Januar 2022 müssen ausländische Versandhändler, die keinen Geschäftssitz in der Slowakischen Republik haben, ihre Verpflichtungen über einen Bevollmächtigten abwickeln. Dieser Bevollmächtigte übernimmt die Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten und agiert im Namen des Händlers oder der Händlerin.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in der Slowakei.
  • Dokumentation der Verpackungsmengen, die auf dem slowakischen Markt in Umlauf gebracht werden.
  • Quartalsweise Berichterstattung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Begleichung der anfallenden Kosten für den Bevollmächtigten sowie für die Entsorgung.

Spanien

In Spanien trat am 27. Dezember 2022 ein neues Gesetz in Kraft, das die bisherigen Regelungen ablöst. Seitdem sind ausländische Händler:innen, ohne Geschäftssitz in Spanien, zur Ernennung eines Bevollmächtigten verpflichtet.

Erforderliche Maßnahmen:

  • Ernennung eines Bevollmächtigten in Spanien.
  • Dokumentation der in Spanien in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen.
  • Jährliche Übermittlung der Verpackungsmengen an den Bevollmächtigten.
  • Begleichung der anfallenden Kosten für den Bevollmächtigten sowie für die Entsorgung.

Zusammenfassung und Ausblick

Die Gesetzgebung rund um Verpackungen bleibt ein wichtiges und dynamisches Thema. Die Tendenz, dass immer mehr Länder die Benennung eines Bevollmächtigten für ausländische Händler:innen vorschreiben, wird sich voraussichtlich fortsetzen. Mit der stetigen Überarbeitung der Gesetzgebungen und der Einführung neuer Kontrollmechanismen in verschiedenen Ländern, bleibt es ein Bereich, in dem aktuelle Informationen entscheidend sind. Wir werden diesen Beitrag fortlaufend aktualisieren, um euch über die neuesten Entwicklungen und Anforderungen auf dem Laufenden zu halten.

Mit LIZENZERO.EU geht Verpackungscompliance in Europa ganz einfach.

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Neueste Updates zur Reform der Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

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Die Mehrwertsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Staatskassen der EU-Mitgliedstaaten. Faktisch untermauerte Statistiken zeigen, dass im Durchschnitt der gesamten EU rund 20 % der Steuereinnahmen aus der Mehrwertsteuer stammen. Diese Zahl belegt die Bedeutung der Mehrwertsteuer für die Erhebung von Mitteln im Steuerbereich. Angesichts dieser Fakten ist es nicht schwer zu verstehen, warum die nationalen Steuerbehörden und die EU ständig nach Verbesserungsmöglichkeiten suchen, um das Ausmaß von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und anderen illegalen Aktivitäten, die zur Mehrwertsteuerlücke beitragen, zu verringern.

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Umsatzsteuer im E-Commerce und das One-Stop-Shop-Konzept – Ein Überblick

Umsatzssteuer im E-Commerce

Internationale Lieferungen spielen eine entscheidende Rolle im globalen Wirtschaftswachstum, insbesondere für den E-Commerce-Bereich. Dieser Aspekt wurde auch von der Europäischen Union erkannt, weshalb sie seit Juli 2021 ihre Steuervorschriften entsprechend angepasst hat. Diese Anpassungen bringen nicht nur die Erfüllung bestimmter Vorgaben, beispielsweise aus dem Verpackungsgesetz (VerpackG) oder der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), mit sich, sondern legen auch zusätzliche Verpflichtungen für Händler:innen fest, die Produkte an Endverbraucher:innen innerhalb der EU versenden.

Ihr möchtet mehr darüber erfahren, was sich seit dem 1. Juli 2021 geändert hat? Dann haben wir hier für euch alle relevanten Neuerungen zusammengetragen, einschließlich einer detaillierten Erklärung des neuen One-Stop-Shop-Verfahrens.

 

EU-Mehrwertsteuerregelungen für Online-Händler:innen vor Juli 2021

Vor der Einführung der neuer Regelungen mussten Online-Händler:innen, die ihre Produkte in andere europäische Länder verkauften, die Mehrwertsteuer gemäß bestimmten Schwellenwerten regeln. Diese Schwellenwerte bestimmten, ob die Steuer im Ursprungsland oder im Bestimmungsland der Ware zu entrichten war. Jedes EU-Mitgliedsland setzte eigene Schwellen fest, die üblicherweise bei einem Jahresumsatz von 35.000 EUR oder 100.000 EUR lagen.

Zum Beispiel: Ein deutscher Online-Händler, der Waren im Wert von über 35.000 EUR pro Jahr nach Frankreich verkaufte, musste sich bisher beim französischen Finanzamt registrieren und die französische Mehrwertsteuer (20 %) abführen. Lag der Umsatz unter dieser Schwelle, wurde die deutsche Mehrwertsteuer (19 %, bzw. zeitweise 16 %) fällig.

Darüber hinaus waren bis zu diesem Zeitpunkt Importe aus Nicht-EU-Ländern für Waren unter 22 EUR von der Steuer befreit.

Seit dem 1. Juli 2021 wurden diese Bestimmungen größtenteils durch das im Jahr 2017 beschlossene VAT-eCommerce-Paket für alle EU-Staaten ersetzt.

VAT-eCommerce-Paket: Neue EU-Mehrwertsteuerregelungen seit Juli 2021

Seit dem 1. Juli 2021 ersetzt eine einheitliche EU-Umsatzschwelle von 10.000 EUR (netto) pro Jahr die zuvor von jedem EU-Land individuell festgelegten Lieferschwellen. Dies bedeutet, dass Unternehmer:innen, die diese Schwelle in einem EU-Land überschreiten, die Mehrwertsteuer im jeweiligen Bestimmungsland abführen müssen.

Zusätzlich müssen Händler:innen, die bisher unter den einzelnen Länder-Umsatzschwellen blieben, aber insgesamt mehr als 10.000 EUR (netto) im gesamten EU-Raum umsetzen, ihre Produkte bei grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen im jeweiligen Zielland versteuern (weitere Informationen zur Umsatzschwelle finden Sie unter „Schwellenwertregelung 2021“). Es gilt nun eine gesamteuropäische kumulierte Umsatzschwelle. Überschreiten Händler:innen diese, werden sie in allen EU-Ländern steuerpflichtig, in denen sie an private Verbraucher:innen verkaufen. Die bisherige Steuerbefreiung für Waren unter 22 EUR entfällt, was zu einer erhöhten Steuerpflicht für viele Händler:innen führt.

Beispiel 1: Ein deutscher Händler, der ausschließlich an Privatkunden in Spanien verkauft und einen EU-weiten Umsatz von über 10.000 EUR erzielt, muss nun die spanische Mehrwertsteuer von 21 % entrichten – zuvor waren es 19 %.

Beispiel 2: Verkauft ein deutscher Händler an Privatkunden in Frankreich, Spanien und Italien und übersteigt nur in Italien die 10.000 EUR Umsatzgrenze pro Jahr, wird er dennoch in allen drei Ländern mehrwertsteuerpflichtig, da die EU-weite Schwelle überschritten wurde.

Da die Mehrwertsteuersätze in den EU-Ländern zwischen 17 % und 27 % variieren, kann diese Änderung die Kosten für viele Händler:innen erheblich erhöhen. Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, der durch die Notwendigkeit der Mehrwertsteuerregistrierung in jedem Bestimmungsland entsteht, wurde das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) eingeführt.

VAT E-Commerce Package

Regelungen zur Umsatzschwelle ab 2021: Vorgehen bis zum Erreichen von 10.000 EUR

Bis zum Erreichen der EU-weiten Umsatzgrenze von 10.000 EUR pro Jahr müssen Unternehmer:innen die Umsätze aus Verkäufen in andere EU-Länder im Herkunftsland versteuern, anstatt im Bestimmungsland der Ware.

Berücksichtigung deutscher Umsätze in den neuen EU-Umsatzsteuervorgaben

Die Regelungen beziehen sich ausschließlich auf Umsätze, die außerhalb Deutschlands erzielt werden. Für das Erreichen der 10.000-EUR-Grenze werden nur grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb der EU berücksichtigt.

Schon Pflichten in der EU gecheckt?

One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nach Erreichen der 10.000-EUR-Schwelle

Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS), eingeführt im Jahr 2015, wurde 2021 zum umfassenderen OSS-Verfahren für den E-Commerce erweitert. Online-Händler:innen, die über die EU-weite Umsatzgrenze von 10.000 EUR hinausgehen, können das OSS-Verfahren nutzen, um ihre Umsätze in verschiedenen Ländern zu deklarieren. Im OSS-System werden alle EU-weiten B2C-Verkäufe von Waren und Dienstleistungen erfasst.

Über dieses System können Händler:innen ihre gesamte Umsatzsteuerschuld aus verschiedenen Ländern in einer einzigen Zahlung begleichen. In Deutschland wird das OSS-System vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet, welches die eingezahlte Umsatzsteuer anschließend an die entsprechenden EU-Länder weiterleitet.

Die Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren ist für Unternehmer:innen freiwillig, bietet jedoch insbesondere für kleinere Händler erhebliche Vorteile und Vereinfachungen. Ohne das OSS-Verfahren müssten Händler:innen, die die Umsatzschwelle überschreiten, für jedes Zielland einen / eine Steuerberater:in oder ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen, um die jeweiligen Umsatzsteuerverpflichtungen im Ausland zu erfüllen. Dies würde nicht nur einmalige Registrierungskosten, sondern auch laufende monatliche Kosten verursachen. Durch die Nutzung des OSS-Verfahrens können Händler:innen diesen Aufwand vermeiden und alle Umsätze bequem online melden.

Beonderheiten im E-Commerce: Berücksichtigung von Fulfilment-Diensten im Ausland

Das aktuelle OSS-Verfahren deckt nicht alle Szenarien im Onlinehandel ab. Besondere Fälle, wie die Inanspruchnahme von Fulfilment-Dienstleistungen im Ausland oder der Vertrieb über Online-Marktplätze, sind im Rahmen des OSS-Verfahrens momentan noch nicht vollständig integrierbar.

Ein Beispiel hierfür ist der Verkauf über ein Amazon-Programm wie Pan EU oder CEE. In solchen Fällen werden die Waren oft in einem Fulfilment-Center im Ausland, beispielsweise in Polen, gelagert und von dort an die Konsument:innen versendet. Diese Vorgänge führen zu innergemeinschaftlichen Verbringungen und Erwerben (B2B-Transaktionen), die im OSS-Verfahren bisher nicht abgebildet werden können. In solchen Fällen müssen sich Händler:innen entweder direkt im Zielland für die Umsatzsteuer registrieren, falls sie die 10.000-EUR-Schwelle überschreiten, oder in Deutschland, wenn ihre Gesamtumsätze in der EU unter 10.000 EUR liegen.

Unveränderte Regelungen beim Vertrieb in Nicht-EU-Drittländer

Die aktuellen Regelungen betreffen ausschließlich den B2C-Verkauf von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union. Für Geschäfte mit Drittländern außerhalb der EU gelten diese Neuerungen nicht. Das bedeutet, dass beim Versand aus der EU in Drittländer das Umsatzsteuerrecht des Versandlandes zur Anwendung kommt. Für Sendungen aus Deutschland in Nicht-EU-Drittländer ist somit das deutsche Umsatzsteuerrecht maßgeblich. Hierbei ist es besonders wichtig, die Nachweispflichten zu beachten (hier findet ihr weitere Informationen dazu).

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Ab 2025: Neue EPR-Regelungen für industrielle und kommerzielle Verpackungen in Frankreich

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Neueste Updates zur Reform der Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

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Die Verpackungskennzeichnung in Italien: Ein umfassender Leitfaden

Die Kennzeichnungspflicht in Italien

Wer Waren nach Italien verschickt, sollte unbedingt die dortigen Vorschriften zur Kennzeichnung beachten.

Im Gegensatz zu Deutschland, wo das Verpackungsgesetz (VerpackG) die Handhabung von Verpackungsmaterialien bestimmt, haben andere europäische Länder wie Frankreich und Italien eigene Gesetze. Diese verlangen neben der Lizenzierung von Verpackungen häufig auch eine spezifische Kennzeichnung, die auf das jeweilige Land zugeschnitten ist.

Hintergrund der Kennzeichnungspflicht in Italien

Die Kennzeichnungsvorschriften in Italien sind durch das Dekret 116/2020 festgelegt. Bereits seit dem 1. Januar 2022 sind Onlinehändler:innen dazu verpflichtet, Produkt-, Versand- und Transportverpackungen in Italien zu kennzeichnen, um sicherzustellen, dass diese einem effizienten Recyclingprozess unterzogen werden können. Im italienischen Verpackungsgesetz setzen sich diese Vorschriften sowohl aus verbindlichen Anforderungen als auch freiwilligen Empfehlungen zusammen.

Das Ziel der Regelungen ist es, dass recyclingfähige Verpackungen, die bei italienischen Endverbraucher:innen anfallen, leicht von anderen Verpackungsarten unterschieden werden können. Dies ermöglicht den Verbraucher:innen eine sachgerechte Entsorgung und fördert somit den Recyclingprozess. Im Kern steht hinter dem Gesetz das Streben nach verstärktem Ressourcenschutz und einer verbesserten Kreislaufwirtschaft. Damit leistet Italien einen Beitrag zu nachhaltigeren Praktiken und dem verantwortungsbewussten Umgang mit Verpackungsmaterialien.

Schon Pflichten in der EU gecheckt?

Anforderungen an die Kennzeichnung von Verpackungen

Die Regelungen für verschiedene Verpackungsarten haben teils spezifische Vorgaben. Entscheidend ist es, Verpackungen mit gut erkennbaren Entsorgungshinweisen für Verbraucher:innen zu kennzeichnen. Gemäß der Richtlinie 97/192/EG muss die Zusammensetzung der Verpackungsmaterialien dabei durch einen alphanumerischen Code angegeben werden. Hierfür muss jeder Bestandteil der Verpackung mit einem entsprechenden Code und einem deutlich sichtbaren Entsorgungshinweis versehen werden. Die Verbraucherinformationen sollten zudem in leicht verständlichem Italienisch verfasst sein. In einigen Fällen können die erforderlichen Informationen zu Zusammensetzung und richtiger Entsorgung auch über QR-Codes oder Webseiten bereitgestellt werden. Dies ermöglicht eine flexible und moderne Umsetzung der Kennzeichnungspflichten.

Um eine praxisnahe Umsetzung dieser Vorschriften zu erleichtern, hat das nationale Verpackungskonsortium CONAI einen Leitfaden zum Dekret herausgebracht. Für detaillierte Schritte und weitere Informationen zu den Verpflichtungen in Italien findet ihr hier den Handlungsleitfaden.

Die Verpflichtungen im Überblick:

  1. Kennzeichnung von Verpackungen für private Endverbraucher:innen: Verpackungen, die von privaten Endverbraucher:innen entsorgt werden, müssen deutlich mit einem klaren Entsorgungshinweis versehen sein.
  2. Alphanumerischer Code gemäß 97/192/EG für Verpackungsmaterialien: Die Zusammensetzung der Verpackungsmaterialien wird durch einen alphanumerischen Code gemäß der Richtlinie 97/192/EG angegeben.
  3. Verständliche Hinweise in Italienisch: Die bereitgestellten Hinweise sollten in leicht verständlichem Italienisch verfasst sein, um eine klare Kommunikation mit den Verbraucher:innen sicherzustellen.
  4. Empfehlung zur individuellen Kennzeichnung von Materialkomponenten: Es wird empfohlen, jede einzelne Materialkomponente der Verpackung mit ihrem entsprechenden Materialcode und Entsorgungshinweis zu versehen.
  5. Freiheit bei der grafischen Gestaltung auf Italienisch: Es gibt keine genauen Vorgaben für die grafische Gestaltung der Hinweise, außer dass diese auf Italienisch verfasst sein müssen.
  6. Informationen über QR-Codes oder Webseiten: In einigen Fällen können Informationen zur Zusammensetzung und richtigen Entsorgung auch über QR-Codes oder auf Webseiten bereitgestellt werden.

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Das Triman-Logo in Frankreich: Neuerungen und Anforderungen

Verpackungsgesetz Frankreich

Initiativen wie der Green Deal und die Plastiksteuer zeigen, dass die Europäische Union dem Umweltschutz große Bedeutung beimisst. Ein Schlüsselelement in diesem Bestreben ist die EU-Verpackungsrichtlinie, die darauf abzielt, die negativen Auswirkungen wachsender Verpackungsabfälle zu minimieren und eine effektive Kreislaufwirtschaft in den Mitgliedsländern zu unterstützen. Die Implementierung dieser Richtlinie variiert jedoch von Land zu Land. In Deutschland beispielsweise wird dies durch das Verpackungsgesetz geregelt, während Österreich eine eigene Verpackungsverordnung hat. In Frankreich ist eine der Hauptanforderungen die sogenannte Kennzeichnungspflicht. Diese verpflichtet Unternehmen, Produkte und Verpackungen, die letztendlich im Haushalt der Verbraucher:innen entsorgt werden, mit dem Triman-Logo und einem Sortierhinweis zu versehen. Diese Regelung betrifft auch nicht-französische Online-Händler:innen, die ihre Waren an Privatkund:innen in Frankreich verkaufen. Wir haben für euch alle relevanten Informationen im Folgenden zusammengestellt:

Was versteht man unter dem französischen Triman-Logo?

Das Triman-Logo ist ein französisches Kennzeichnungssystem, das darauf abzielt, Konsument:innen über die richtige Entsorgung von Produkten und Verpackungen zu informieren. Es dient als visueller Hinweis darauf, dass Produkt und Verpackung separat entsorgt werden müssen, um eine effektive Wiederverwertung zu ermöglichen. Produzent:innen, Importeur:innen und Verkäufer:innen sind verpflichtet, neben dem Triman-Logo zusätzliche Informationen zur sachgemäßen Entsorgung bereitzustellen. Das passiert über die Sortierhinweise (Mehr dazu unten). Dies erleichtert es den Verbraucher:innen, Produkt und Verpackung ordnungsgemäß zu trennen und zu entsorgen, was wiederum zur Förderung einer effizienten Kreislaufwirtschaft beiträgt.

Seit dem 1. Januar 2021 sind die Vorschriften zur Kennzeichnungspflicht im französischen Umweltgesetzbuch verankert. Dies bedeutet, dass seit diesem Zeitpunkt auch Elektrogeräte und deren Verpackungen der Kennzeichnungspflicht unterliegen. Neben dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne müssen diese seit 2022 zusätzlich mit dem Triman-Logo gekennzeichnet werden (siehe Grafik).

Eine weitere bedeutende Änderung trat im Januar 2022 in Kraft: Bisher konnten Händler:innen, die nicht die Hersteller:innen der Ware sind, durch das Triman-Logo auf ihren Onlineshops zur korrekten Trennung anleiten. Seit 2022 ist dies nicht mehr ausreichend. Es ist nun erforderlich, das Logo direkt auf der Verpackung anzubringen.

Das Design des Triman-Logos setzt sich aus drei Elementen zusammen:

  • Eine Figur, die den oder die verantwortungsvolle:n Konsument:in darstellt.
  • Drei Pfeile in der Mitte, die für die Trennung und Sammlung im Sinne einer verbesserten Abfallverwertung stehen.
  • Ein feiner Pfeil im Hintergrund, der den Recyclingprozess symbolisiert.
Triman Logo Frankreich
Schon Pflichten in der EU gecheckt?

Der Sortierhinweis als Ergänzung zum Triman-Logo

Seit dem 1. Januar 2022 ist es für Inverkehrbringer:innen von Haushaltsverpackungen auf dem französischen Markt verpflichtend, mit der Implementierung der sogenannten Sorting-Info zu beginnen.

Laut diesem Anforderungskatalog müssen seit dem 9. September 2022 alle Verkaufsverpackungen mit dem Triman-Logo und speziell für den französischen Markt entwickelten Trennhinweisen versehen sein. Diese Trennhinweise beinhalten neben dem Länderkürzel für Frankreich (bei Vertrieb außerhalb Frankreichs idealerweise ergänzt durch das Kürzel „FR“) auch Angaben zu den einzelnen Verpackungskomponenten und den entsprechenden Trennbehältern. Die Darstellung der Trennhinweise kann in Textform (auf Französisch), als Piktogramm oder in einer Kombination aus beidem erfolgen, wobei strikte länderspezifische Darstellungsregeln zu beachten sind.

  • In Frankreich werden üblicherweise alle nicht aus Glas bestehenden Verpackungen in der „Gelben Tonne“ entsorgt, während Glasverpackungen im grünen Glascontainer zu entsorgen sind. Dies vereinfacht die Kennzeichnung und Trennung für Verbraucher:innen.
  • Bei Verpackungen mit mehreren Komponenten müssen diese einzeln aufgeführt und entsprechend eingeordnet werden.
Triman Logo mit mehreren Verpackungselementen

Bitte nutzt auch unser Download-Angebot am Ende dieses Beitrags.

Diese Kennzeichnungsregelungen gelten für alle in Frankreich vertriebenen Verkaufsverpackungen und betreffen sowohl inländische als auch ausländische Vertreiber:innen, unabhängig vom Vertriebskanal. Ausnahmen von der neuen Sorting-Info sind:

Glas-Getränkeverpackungen

Bei Getränkeverpackungen aus Glas ist die Anbringung des Triman-Logos sowie der länderspezifischen Trennhinweise auf dem Etikett freiwillig. Sollten Etiketten noch veraltete Kennzeichnungen aufweisen, mussten diese bis spätestens zum 9. März 2023 aktualisiert werden.

Kleine Verpackungseinheiten

Für Verpackungen unter 10 cm² ohne Gebrauchsanweisung oder Ähnliches ist erforderlich, dass die Informationen über das Triman-Logo und die Trennhinweise elektronisch verfügbar sind (z.B. auf der Website, der Produktseite im Onlineshop usw.).

Verpackungen mit einer Größe von 10 bis 20 cm² ohne Gebrauchsanweisung oder Ähnliches müssen mit dem Triman-Logo gekennzeichnet sein, während die Trennhinweise elektronisch abrufbar sein müssen (z.B. auf der Website, der Produktseite im Onlineshop usw.).

Bei Verpackungen bis zu 20 cm², die eine Gebrauchsanweisung oder Ähnliches enthalten, müssen sowohl das Triman-Logo als auch die Trennhinweise auf dieser Beilage aufgeführt sein.

Die Kennzeichnungspflicht ist mit einer Lizenzierungspflicht in Frankreich verbunden. Schon ab dem Vertrieb eines einzelnen Produkts auf dem französischen Markt entsteht die Verpflichtung zur Kennzeichnung und zur Lizenzierung der Verkaufsverpackungen.

Wann ist die Anbringung der Hinweise erforderlich?

Für den Import von Produkten nach Frankreich ist es wichtig, die französische Verpackungsrichtlinie zu beachten. Diese beinhaltet nicht nur eine Kennzeichnungspflicht, sondern auch die Verpflichtung zur Registrierung bei einem französischen Recycling-System, ähnlich den Anforderungen des deutschen Verpackungsgesetzes.

UPDATE: Neue Deadlines in Frankreich für das Triman Logo!
Für zahlreiche Produktgruppen ist das Triman bereits Pflicht. Doch neue kommen ständig dazu. Diese neuen Deadlines für Produktgruppen gibt es:

  • Möbel: Pflicht für alle Produkte seit dem 15. Juni 2023
  • DIY und Garten Produkte: bis zum 06. Juni 2024
  • Spielzeug: bis zum 06. Juni 2024
  • Dekorative Textil-Produkte (Möbel-EPR): bis zum 25. August 2024
  • Baumaterialien (für Kosumenten): bis 28. März 2025

Um zu überprüfen, ob eure Produkte mit dem Triman-Logo sowie den Sortierhinweisen versehen werden müssen, könnt ihr die nachfolgende Grafik als schnelle Orientierungshilfe verwenden:

Verwendung des Triman Logos

Der Präventionsplan

Aufgrund der Neuerungen im französischen Gesetz zur erweiterten Produzentenverantwortung (EPR) ergeben sich neue Anforderungen: Bis zum 15. Oktober 2023 war es erforderlich, beim französischen dualen System einen Plan zur Reduzierung der Umweltauswirkungen Ihrer Verpackungen einzureichen. Dieser Plan wird alle fünf Jahre auf seine Wirksamkeit überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Ihr habt die Möglichkeit, euch einem kollektiven Plan anzuschließen oder einen individuellen Plan zu erstellen.

Ab 2024: Zusammenlegung der DPR-Wertschöpfungsketten für Grafisches Papier und Haushaltsverpackungen!

Im Streben nach einer effizienteren und umweltfreundlicheren Kreislaufwirtschaft hat Frankreich beschlossen, die Wertschöpfungsketten für Grafisches Papier und Haushaltsverpackungen ab Januar 2024 zu vereinen. Diese Entscheidung zielt darauf ab, Synergien zu schaffen und die Umweltauswirkungen der Produktion und Entsorgung zu minimieren. 

Was bedeutet das konkret? Ein verbessertes Kreislaufsystem, das den gesamten Lebenszyklus von Grafischem Papier und Haushaltsverpackungen umfasst. Von der Produktion bis zum Recycling – alles unter einem nachhaltigen Dach. Dank dieser Fusion können wir Ihnen ab Januar 2024 eine Betreuung über nur einen Vertrag für die gesamte neue Branche, Haushaltsverpackungen und grafische Papiere, anbieten. 

Mit LIZENZERO.EU geht Verpackungscompliance in Europa ganz einfach.

Ihr versendet eure Produkte in verschiedene Länder der EU? Viele unterschiedliche gesetzliche Anforderungen und Pflichten können das Ganze ziemlich kompliziert machen – aber keine Sorge, wir machen das für euch. Wie? Wir übernehmen mit unserem Lizenzierungsservice per Vollmacht alle Pflichten. Klingt gut? Wir beraten euch gerne. 

Für den Versand nach Deutschland erfüllt ihr eure VerpackG-Pflichten übrigens ganz einfach selbst über Lizenzero.de.

Das Triman Logo zum Download

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Triman Logo Frankreich

Alle zusammengefassten Richtlinien finden ihr im nachfolgenden Guide, der vom französischen Systemanbieter CITEO herausgegeben wurde (Empfehlung: Ladet das Handbuch herunter und speichert es, um es immer zur Hand zu haben): Zum Handbuch

Erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen in Dänemark: Alles, was ihr jetzt wissen müsst!

Erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen in Dänemark: Alles, was ihr jetzt wissen müsst!

Am 01. Oktober 2025 wird in Dänemark eine neue Ära in der Abfallwirtschaft eingeläutet: die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für Verpackungen kommt. (Ursprünglich war das Inkrafttreten der neuen Regelungen bezüglich der erweiterten Herstellerverantwortung für den 01. Juli 2025 geplant). Das bedeutet konkret: Hersteller:innen werden ab diesem Zeitpunkt in die Pflicht genommen, für das Recycling ihrer Verpackungen Sorge zu tragen. Dänemark setzt die übergeordnet geltende EU-Verpackungsrichtlinie EU Directive 94/62/EC damit als letztes Land der EU um.

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Ab 2025: Neue EPR-Regelungen für industrielle und kommerzielle Verpackungen in Frankreich

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Ab 2025 steht für viele Unternehmen in Frankreich eine Veränderung an: Auch industrielle und kommerzielle Verpackungen fallen ab dann unter die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR). Die neue Vorschrift ist Teil der französischen Gesetzgebung zur Reduzierung von Verpackungsabfällen und zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft und stellt sicher, dass Verpackungen, die bisher nicht erfasst wurden, nun in den Recyclingkreislauf aufgenommen werden. Aber was genau bedeutet das für euch als Unternehmen, wenn ihr Verpackungen in Frankreich in Verkehr bringt?

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Neueste Updates zur Reform der Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

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Die Mehrwertsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Staatskassen der EU-Mitgliedstaaten. Faktisch untermauerte Statistiken zeigen, dass im Durchschnitt der gesamten EU rund 20 % der Steuereinnahmen aus der Mehrwertsteuer stammen. Diese Zahl belegt die Bedeutung der Mehrwertsteuer für die Erhebung von Mitteln im Steuerbereich. Angesichts dieser Fakten ist es nicht schwer zu verstehen, warum die nationalen Steuerbehörden und die EU ständig nach Verbesserungsmöglichkeiten suchen, um das Ausmaß von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und anderen illegalen Aktivitäten, die zur Mehrwertsteuerlücke beitragen, zu verringern.

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